1. Zur Zulässigkeit
Das OLG hat die Beschwerde in Übereinstimmung mit der Rspr. des BGH als zulässig angesehen. Zwar enthält § 150 FamFG eine spezielle Kostenvorschrift, die den Rückgriff über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf § 269 Abs. 3 ZPO ausschließt. Dagegen bleibt es hinsichtlich der Anfechtbarkeit bei der Regelung des § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. den Vorschriften der ZPO. Das bedeutet, dass § 269 Abs. 5 ZPO ungeachtet der Sonderregelung des § 150 FamFG anwendbar bleibt, da diese Vorschrift nur die Kostenverteilung selbst betrifft, so der BGH zum vergleichbaren Fall der Hauptsacheerledigung in einer Unterhaltssache. Daher hat das OLG hier auch zu Recht nicht eine Beschwerde nach § 58 FamFG angenommen, sondern eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO.
2. Zur Kostenverteilung
Die Kostenentscheidung in Verbundverfahren ergeht – ebenso wie in Familienstreitsachen – grundsätzlich gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Die Kostenvorschriften der §§ 80 ff. FamFG sind nicht anwendbar.
Soweit allerdings das FamFG spezielle Regelungen zur Kostenverteilung enthält, gehen diese Regelungen den Vorschriften der ZPO vor. Dies ist der Fall
Insoweit enthält § 150 Abs. 2 S. 1 FamFG eine den § 269 ZPO verdrängende Regelung.
Im Gleichklang mit § 269 Abs. 3 ZPO sind danach die Kosten der Scheidungssache und der Folgesache(n) im Falle der Rücknahme grundsätzlich dem Antragsteller aufzuerlegen.
Haben beide Eheleute einen Scheidungsantrag gestellt und zurückgenommen, sind die Kosten grundsätzlich gegeneinander aufzuheben (§ 150 Abs. 2 S. 2 FamFG).
Ergänzend hierzu ordnet § 150 Abs. 4 FamFG an, dass bei Unbilligkeit die Kostenverteilung nach billigem Ermessen anderweitig ausgesprochen werden kann. Als Unbilligkeitsgründe nennt das Gesetz insbesondere
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eine Versöhnung der Eheleute oder |
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das Ergebnis in einem als Folgesache geführten Unterhalts- oder Güterrechtsverfahren (§ 150 Abs. 4 S. 1 FamFG). |
Dabei kann das Gericht auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 FamFG nicht nachgekommen ist, sofern er dies nicht genügend entschuldigt hat (§ 150 Abs. 4 S. 2 FamFG). Von daher war die Kostenentscheidung hier zutreffend auf die Vorschrift des § 150 Abs. 2 S. FamFG gestützt worden. Der Ausnahmetatbestand des § 150 Abs. 4 FamFG ist von beiden Instanzen als nicht erfüllt angesehen worden.
Norbert Schneider
AGS 1/2016, S. 28 - 29