Leitsatz (amtlich)
Wenn ein Ehegatte seinen Scheidungsantrag mit Rücksicht auf die gemeinsame 16 Jahre alte Tochter zurücknimmt, rechtfertigt dies allein noch nicht ein Abweichen von der Kostenfolge des § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG, wonach der Antragsteller nach Rücknahme die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen zu tragen hat.
Normenkette
FamFG § 150
Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 09.03.2015; Aktenzeichen 3 F 4/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf zwischen 501 EUR und 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde (vgl. BGH, NJW 2011, 3654 Rn. 13 ff.; Schael, FPR 2009, 11, 13; Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK FamFG, Edition 14, § 58 Rn. 61) ist unbegründet. Zu Recht hat das AG der Antragstellerin nach Rücknahme des Scheidungsantrags die Verfahrenskosten allein auferlegt.
Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen, § 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Vor diesem Hintergrund ist die Kostenentscheidung des AG nicht zu beanstanden. Umstände, die eine abweichende Kostenentscheidung gebieten könnten, sind nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.
Allerdings kann das Gericht, wenn in den Fällen der §§ 150 Abs. 1 bis 3 FamFG die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig erscheint, die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen, § 150 Abs. 4 Satz 1 Fam-FG. Ein solcher Fall ist hier aber auch von der Antragstellerin nicht dargelegt worden.
Mit der sofortigen Beschwerde hat die Antragstellerin vorgetreten, sie habe den Scheidungsantrag zurückgenommen, weil sie von ihrer Tochter gebeten worden sei, den Familienfrieden nicht zu stören. Damit sei der Antragsgegner auch einverstanden gewesen. Der Antragsgegner hat hierauf mit Schriftsatz vom 9.4.2015 unwidersprochen vorgetragen, dass die Beteiligten seit August 2008 getrennt lebten und ein eigenständiges Leben führten. Seit diesem Zeitpunkt bestehe zwischen ihnen nur noch ein "minimaler Kontakt", wobei Anlass meist die gemeinsame Tochter sei, die seit der Trennung bei ihm lebe und für die er das alleinige Sorgerecht habe. Versöhnungsversuche habe es nicht gegeben. Ende 2014 habe die Antragstellerin mit ihm Kontakt aufgenommen und mitgeteilt, dass sie erneut heiraten wolle und daher die Scheidung wünsche. Er sei mit der Scheidung einverstanden gewesen und habe daher angekündigt, im Scheidungsverfahren dem Scheidungsantrag zuzustimmen. Im laufenden Scheidungsverfahren habe es dann Gespräche gegeben, in denen die Antragstellerin ihm mitgeteilt habe, die Scheidung nicht mehr zu wünschen. Als Grund hierfür habe sie benannt, dass sie das Verhältnis zur gemeinsamen Tochter und zu ihm, dem Antragsgegner, durch eine Scheidung nicht belasten wolle. Diesem Vorbringen ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten, sondern hat im Schriftsatz vom 27.4.2015 lediglich noch einmal darauf hingewiesen, dass sie im Interesse der gemeinsamen Tochter der Beteiligten gehandelt habe.
Angesichts des unstreitigen Sachverhalts, wie er vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9.4.2015 vorgetragen worden ist, lässt sich nicht erkennen, warum die Kostenentscheidung unbillig erscheinen solle. Die Antragstellerin hat zunächst im eigenen Interesse das Scheidungsverfahren eingeleitet. Wenn sie dann - und sei es mit Rücksicht auf die gemeinsame 16 Jahre alte Tochter der Beteiligten - diesen Scheidungsantrag wieder zurückgenommen hat, ist nicht erkennbar, warum es die Billigkeit gebieten sollte, den Antragsgegner an den Kosten des Scheidungsverfahrens, das er selbst nicht eingeleitet hatte, zu beteiligen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Brandenburg, 5. Senat für Familiensachen, Beschluss vom 21.3.2012 - 3 UF 7/12, BeckRS 2013, 14689).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 8657139 |
FamRZ 2016, 490 |
AGS 2016, 28 |
NZFam 2015, 1164 |