Die Beschwerde ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Die gem. § 59 Abs. 2 S. 1 FamGKG erforderliche Beschwer von 200,00 EUR ist angesichts des von der Antragstellerin zu tragenden Kostenunterschieds erreicht.

Die Beschwerde ist in der Sache allerdings nicht begründet. Zu Recht hat das FamG mit dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert auf den Wert des Leistungsantrags festgesetzt. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Gem. § 38 FamGKG ist für die Wertberechnung eines Stufenantrags der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend. Zu Recht hat das FamG angenommen, dass dies auch für den Fall gilt, dass der Stufenantrag "steckenbleibt". Mit der Erhebung des Stufenantrags wird auch der Leistungsantrag bereits rechtshängig (vgl. BGH v. 21.2.1991 – III ZR 169/88). Dieser ist damit – auch wenn er noch nicht beziffert ist – für die Wertberechnung mit heranzuziehen (vgl. OLG Karlsruhe v. 12.9.2007 – 18 WF 191/07 m.w.N.). Dies entspricht auch der weit überwiegenden Meinung in Lit. und Rspr. (vgl. die Nachw. bei Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 3 Rn 16 "Stufenklage"; OLG Koblenz v. 2.4.2015 – 10 W 171/15). Die von der Antragstellerin zitierte Gegenmeinung (etwa OLG Stuttgart v. 7.7.2008 – 16 WF 173/08, BeckRS 2008, 21966; OLG Schleswig v. 28.3.1995 – 13 WF 164/94, FamRZ 1997, 40) überzeugt nicht. Insbesondere kann nicht mit dem Wortlaut von § 38 FamGKG bzw. § 44 GKG argumentiert werden. Denn beide Vorschriften gehen gerade davon aus, dass sich beide Ansprüche unmittelbar gebührenrechtlich auswirken. Anders als die Antragstellerin und auch die Gegenansicht annehmen, kann die in beiden Vorschriften angesprochene Möglichkeit, dass sich der Gebührenstreitwert nach dem Wert des Auskunftsanspruchs richtet, durchaus relevant werden, etwa dann, wenn der Auskunftsanspruch unbeschränkt, der Leistungsanspruch aber von vornherein auf einen Teilbetrag beschränkt ist (vgl. den Fall des OLG Stuttgart v. 14.12.2012 – 5 W 54/12: Auskunft beantragt über einen vorgestellten Provisionsanspruch von 450.000,00 EUR, angekündigte Teil-Leistungsklage von nicht mehr als 10.000,00 EUR). Die von der Gegenmeinung angestrebte Möglichkeit, ohne Kostenrisiko einen Leistungsantrag rechtshängig zu machen (so ausdrücklich OLG Stuttgart v. 7.7.2008 – 16 WF 173/08, BeckRS 2008, 2196) ist im Zivilverfahrensrecht nicht vorgesehen.

Im Übrigen kann eventuellen Kostennachteilen jedenfalls im Unterhaltsverfahren – wie vorliegend – im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 243 FamFG Rechnung getragen werden.

Gegen die Wertberechnung des Leistungsantrags hat die Antragstellerin keine Einwendungen erhoben. Die Festsetzung auf die bei Antragseinreichung mitgeteilte Größenvorstellung der Antragstellerin begegnet auch keinen Bedenken (vgl. dazu BGH v. 12.10.2011 – XII ZB 127/11).

AGS 1/2016, S. 17

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