Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertberechnung für steckengebliebenen Stufenantrag

 

Leitsatz (amtlich)

Gem. § 38 FamGKG ist für die Wertberechnung eines Stufenantrags der höhere der verbundenen Ansprüche auch dann maßgebend, wenn der Stufenantrag "steckenbleibt".

 

Verfahrensgang

AG Lahr (Beschluss vom 16.06.2015)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Lahr vom 16.06.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel richtet sich auf die Herabsetzung des Verfahrenswerts in einer steckengebliebenen Stufenklage.

Die Beteiligten waren miteinander verheiratet, die Scheidung ist seit dem 25.10.2013 rechtskräftig. Mit Anwaltsschreiben vom 06.03.2014 beantragte die Antragstellerin im Wege des Stufenantrags, den Antragsgegner zu verpflichten, über den Bestand seines Endvermögens sowie über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft zu erteilen und diese zu belegen. Zugleich beantragte sie, den Antragsgegner zu verpflichten, Zugewinnausgleich in noch zu beziffernder Höhe zu zahlen. Die Antragstellerin teilte mit, dass sie auf Basis der bislang vorliegenden Unterlagen von einem Zahlungsanspruch von 140.415,66 EUR ausgehe. Den Wert der Auskunftsstufe gebe sie vorläufig mit 10 % hiervon an. Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 13.03.2014 zugestellt.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 20.05.2015 nahm die Antragstellerin ihren Antrag zurück und begehrte, den Verfahrenswert auf 14.000 EUR festzusetzen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.06.2015 setzte das Familiengericht den Verfahrenswert auf 140.415,66 EUR fest. Zur Begründung führte es aus, dass sich im Falle der steckengebliebenen Stufenklage der Verfahrenswert nach dem Wert der Leistungsstufe richte.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin mit Anwaltsschriftsatz vom 01.07.2015. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, die in § 44 GKG für möglich gehaltene Situation, dass der Wert der Auskunftsstufe über dem des Leistungsantrags liegen könne, würde keinen Sinn machen, wenn sich der Gebührenstreitwert stets nach dem Wert des Leistungsanspruchs bestimme.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 28.07.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zu den Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die Beschwerde ist gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Die gem. § 59 Abs. 2 S. 1 FamGKG erforderliche Beschwer von 200 EUR ist angesichts des von der Antragstellerin zu tragenden Kostenunterschieds erreicht.

Die Beschwerde ist in der Sache allerdings nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss den Verfahrenswert auf den Wert des Leistungsantrags festgesetzt. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Gem. § 38 FamGKG ist für die Wertberechnung eines Stufenantrags der höhere der verbundenen Ansprüche maßgebend. Zu Recht hat das Familiengericht angenommen, dass dies auch für den Fall gilt, dass der Stufenantrag "steckenbleibt". Mit der Erhebung des Stufenantrags wird auch der Leistungsantrag bereits rechtshängig (vgl. BGH vom 21.02.1991 - III ZR 169/88, juris Rn. 12). Dieser ist damit - auch wenn er noch nicht beziffert ist - für die Wertberechnung mit heranzuziehen (vgl. OLG Karlsruhe vom 12.09.2007 - 18 WF 191/07, juris Rn. 8 m.w.N.). Dies entspricht auch der weit überwiegenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Zöller/Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 3 Rn. 16 "Stufenklage"; OLG Koblenz vom 02.04.2015 - 10 W 171/15, juris Rn. 7). Die von der Antragstellerin zitierte Gegenmeinung (etwa OLG Stuttgart vom 07.07.2008 - 16 WF 173/08, BeckRS 2008, 21966; OLG Schleswig vom 28.03.1995 - 13 WF 164/94, FamRZ 1997, 40) überzeugt nicht. Insbesondere kann nicht mit dem Wortlaut von § 38 FamGKG bzw. § 44 GKG argumentiert werden. Denn beide Vorschriften gehen gerade davon aus, dass sich beide Ansprüche unmittelbar gebührenrechtlich auswirken. Anders als die Antragstellerin und auch die Gegenansicht annehmen, kann die in beiden Vorschriften angesprochene Möglichkeit, dass sich der Gebührenstreitwert nach dem Wert des Auskunftsanspruchs richtet, durchaus relevant werden, etwa dann wenn der Auskunftsanspruch unbeschränkt, der Leistungsanspruch aber von vornherein auf einen Teilbetrag beschränkt ist (vgl. den Fall des OLG Stuttgart vom 14.12.2012 - 5 W 54/12, juris Rn. 13 ff.: Auskunft beantragt über einen vorgestellten Provisionsanspruch von 450.000 EUR, angekündigte Teil-Leistungsklage von nicht mehr als 10.000 EUR). Die von der Gegenmeinung angestrebte Möglichkeit, ohne Kostenrisiko einen Leistungsantrag rechtshängig zu machen (so ausdrücklich OLG Stuttgart vom 07.07.2008 - 16 WF 173/08, BeckRS 2008, 2196, ist im Zivilverfahrensrecht nicht vorgesehen.

Im Übrigen kann eventuellen Kostennachteilen jedenfalls im Unterhaltsverfahren - wie vorliegend - im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 243 FamFG Rech...

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