Der Senat hatte den Antrag der Erinnerungsgegnerin (= Schiedsbeklagte, Antragstellerin im Aufhebungsverfahren) auf Aufhebung eines zu ihrem Nachteil ergangenen inländischen Schiedsspruchs zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer legte für die unterlegene Erinnerungsgegnerin in deren Namen Rechtsbeschwerde beim BGH ein, bat um Überlassung der Gerichtsakten und beantragte Fristverlängerung zur Begründung der Rechtsbeschwerde. Später teilte er dem BGH mit, das Mandat niedergelegt zu haben. Der BGH verwarf daraufhin die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht begründet worden war.
Anschließend hat der Erinnerungsführer beim OLG einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 23.111,90 EUR gestellt.
Der Erinnerungsgegnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie bestreitet, den Erinnerungsführer beauftragt zu haben. Sie habe nur erfahren wollen, welche Kosten bei einem Verfahren vor dem BGH entstehen würden. Angesichts der mitgeteilten Höhe der Kosten sei ein Auftrag, das Verfahren vor dem BGH einzuleiten, jedoch nicht erteilt worden.
Die Rechtspflegerin des OLG hat den Antrag auf Festsetzung nach § 11 RVG abgelehnt, da die Beauftragung des Erinnerungsführers bestritten sei. Dabei handele es sich um Einwendungen, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten (§ 11 Abs. 5 RVG).
Hiergegen hat der Rechtsanwalt Erinnerung eingelegt und sich zum Nachweis seiner Vollmacht für die Erteilung des Auftrags auf einen im Ausdruck vorgelegten E-Mail-Verkehr mit den Verfahrensbevollmächtigten der Vorinstanz berufen. Zudem trägt er zur Begründung weiter vor, der Einwand der Erinnerungsgegnerin sei unerheblich, da sich aus aktenkundigen Schreiben zweifelsfrei seine Bevollmächtigung ergebe. Es sei unstreitig, dass die Erinnerungsgegnerin von der Kanzlei G. vertreten werde. Er selbst sei wiederum von dieser, vertreten durch Rechtsanwalt F., zur Einlegung und Führung der Rechtsbeschwerde mandatiert worden. Eine solche unmittelbare Beauftragung und Bevollmächtigung sei in dem Verkehr von Mandanten einerseits und von beim BGH zugelassenen Rechtsanwälten andererseits auch nicht unüblich. Es bestehe damit eine nahtlose Kette von Prozessvollmachten. Nach § 81 ZPO ermächtige die Prozessvollmacht zu der Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen. Eine Beauftragung und Bevollmächtigung unmittelbar durch die Erinnerungsgegnerin sei daher nicht erforderlich gewesen. Vor diesem Hintergrund sei der Einwand, er sei zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht bevollmächtigt gewesen, bereits nach Aktenlage widerlegt und unerheblich. Der von der Erinnerungsgegnerin bemühte Einwand könne allenfalls im Innenverhältnis zur Kanzlei G. von Bedeutung sein.
Höchst vorsorglich werde die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO beantragt. Falls das OLG seinen Antrag ablehne, habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und diene zugleich der Fortbildung des Rechts, da der BGH bislang noch nicht zur der Frage, ob § 81 ZPO auch im Verhältnis zwischen dem bevollmächtigten Instanzanwalt und dem bei dem BGH zugelassenen und tätigen Rechtsanwalt Anwendung findet, Stellung genommen habe.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.