Die Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) ist mit der Wahrnehmung des Sachverständigentermins durch den Bevollmächtigen der Antragsgegnerin entstanden. Gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV entsteht die Terminsgebühr auch für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins. Wahrnehmung eines Termins im vorgenannten Sinne ist die vertretungsbereite Teilnahme des Rechtsanwaltes. Nicht erforderlich ist, dass der Rechtsanwalt von Anfang bis Ende anwesend sein muss; es genügt vielmehr, wenn er später dazukommt oder den Termin früher verlässt. Allerdings muss der Termin bereits begonnen haben und darf nicht schon beendet gewesen sein (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 133 f.). In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass Herr Rechtsanwalt F als vertretungsbereiter Bevollmächtigter der Antragsgegnerin den Sachverständigentermin zumindest teilweise wahrgenommen hat.
Während im Falle eines Beweisaufnahmetermins (§§ 355, 361, 362, 365 ZPO) anerkannt ist, dass ein Terminsbeginn mit Eröffnung des Termins anzunehmen ist (Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 7. Aufl., VV Vorbem. 3 Rn 130), wird die Frage, wann ein Sachverständigentermin im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV im Rechtssinne begonnen hat, in der einschlägigen Kommentarliteratur bislang nicht diskutiert. Da sich dem Gesetz keine zwingenden Regelungen über den Beginn eines Sachverständigentermins entnehmen lassen, insbesondere eine mit § 220 Abs. 1 ZPO vergleichbare Vorschrift fehlt, ist nach Auffassung des Senats jeweils auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Ein Terminsbeginn ist aber jedenfalls in dem Moment anzunehmen, in dem der Sachverständige Feststellungen trifft, die er zum Gegenstand seiner Begutachtung macht. Im Falle einer medizinischen Begutachtung ist die Klärung der Identität des zu begutachtenden Verfahrensbeteiligten als eine solche Feststellung anzusehen, denn vor der eigentlichen Untersuchung hat sich der medizinische Sachverständige regelmäßig – als notwendige Vorfrage – davon zu überzeugen, dass die richtige, nämlich die im Beweisbeschluss genannte Person untersucht und begutachtet wird. Nach dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 Abs. 1 ZPO) besteht ein berechtigtes Interesse des Gegners oder eines Bevollmächtigten, an dieser Anwesenheits- und Identitätsfeststellung teilzunehmen – auch wenn bei der eigentlichen medizinischen Untersuchung eine Anwesenheit des Gegners oder eines Bevollmächtigten ohne Zustimmung der zu untersuchenden Person in aller Regel nicht in Betracht kommt (hierzu OLG Hamm, Beschl. v. 16.7.2003 – 1 W 13/03). Da ausweislich des fachneurologischen Zusatzgutachtens der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin jedenfalls an der Anwesenheitsfeststellung des Antragstellers durch den Sachverständigen, bzw. des für ihn handelnden Oberarztes Dr. O teilnahm und sich der untersuchende Arzt ausweislich des schriftlichen Gutachtens bei der Identifikation des Antragstellers sogar des Antragsgegnervertreters bediente, steht eine die Terminsgebühr auslösende Teilnahme des Antragsgegnervertreters fest.
Der Einwand des Antragstellers, die Tätigkeit des Antragsgegnervertreters sei nicht von Nutzen gewesen, steht der Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr nicht entgegen. Eine inhaltliche Tätigkeit des Bevollmächtigten, die über die Wahrnehmung des Termins hinausgeht, fordert der Gebührentatbestand nicht (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Vorbem. 3 VV Rn 49). An der Notwendigkeit der so ausgelösten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) besteht angesichts des berechtigten Interesses der Antragsgegnerin an einer ordnungsgemäßen Anwesenheits- und Identitätsfeststellung (s.o.) kein Zweifel.
AGS 1/2017, S. 16 - 17