Die zulässige, § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG, Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Erinnerungsentscheidung des FamG ist im Ergebnis unbegründet und war daher durch das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, § 57 Abs. 5 S. 1 FamGKG, zurückzuweisen, wobei keine Veranlassung bestand, das Verfahren auf den Senat zu übertragen, § 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG.
Im Einzelnen:
Zu Recht hat das FamG die Antragsgegnerin mit einer Quote von 9124/10000 als Veranlassungsschuldnerin der für das Familienstreitverfahren erster Instanz entstandenen Gerichtsgebühren über 1.668,00 EUR herangezogen, § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
Da der am 4.6.2013 verkündete Beschluss keine Kostenregelung enthält, aber infolge der Beschwerderücknahme des Antragstellers in formeller Rechtskraft erwuchs, gibt es keinen vorrangig in Anspruch zu nehmenden, § 26 Abs. 2 FamGKG, Entscheidungsschuldner, § 24 Nr. 1 FamGKG.
Es gibt aber infolge des Vertrages v. 19.5.2014 auch keinen vorrangig in Anspruch zu nehmenden Übernahmeschuldner, §§ 26 Abs. 2, 24 Nr. 2 FamGKG.
Nach dieser Vorschrift ist Übernahmeschuldner, "… wer (die Kosten) durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind …"; diese Norm entspricht wörtlich den §§ 27 Nr. 2 GNotKG, 29 Nr. 2 GKG. Sie entspricht in ihren beiden ersten Alternativen auch § 3 Nr. 2 KostO a.F. In der Lit. zu allen drei aktuellen Kostengesetzen wird unter wechselseitiger Bezugnahme im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs für das Entstehen einer Übernahmeschuldnerschaft gefordert, dass die Übermittlung des Vergleichs an das Gericht mit Willen des Übernehmenden geschieht (so beispielhaft auch Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, § 24 FamGKG Rn 4), also von ihm veranlasst bzw. gebilligt erfolgt.
Vorliegend hat aber nicht der Antragsteller den Vertrag v. 19.5.2014, aus dem sich seine Übernahmeschuldnerschaft ergeben könnte, vorgelegt, sondern die Antragsgegnerin; sein Wille zur Übermittlung an das Gericht, den auch der Senat aus nachstehenden Gründen für erforderlich erachtet, müsste sich daher aus sonstigen Umständen des Einzelfalles ergeben.
Die Notwendigkeit einer solchen Veranlassung durch den künftigen Übernahmeschuldner ergibt sich für den Senat auch im Hinblick auf § 24 Nr. 2, 4. Alt. FamGKG daraus, dass in den drei anderen Alternativen eine unmittelbare Handlung des künftigen Schuldners gegenüber dem Gericht tatbestandlich vorausgesetzt wird, indem es dort heißt, dass die Schuldnerschaft dadurch eintritt, dass eine (einseitige) Übernahmeerklärung des künftigen Schuldners vor Gericht abgegeben oder diesem übermittelt wird (beides setzt eine an das Gericht gerichtete Erklärung voraus) oder ein Vergleich vor dem Gericht abgeschlossen wird – auch hier erfolgt unmittelbar eine Erklärung einer bestimmten Rechtsfolge gegenüber dem Gericht und seiner Mitwirkung. Anders die Situation bei Abschluss eines außergerichtlichen, wenngleich notariell beurkundeten Vertrages, der zunächst nur Innenwirkung zwischen den Vertragsbeteiligten besitzt. Dieser kann auch durch einen Dritten, namentlich den Vertragspartner übermittelt werden. Es ist aber auch in diesem Fall nicht erkennbar, warum nur der Abschluss eines Vergleiches außerhalb der gerichtlichen Sphäre eine Einstandspflicht eines Vertragspartners unmittelbar gegenüber dem Gericht begründen sollte. Insofern hat das OLG Frankfurt MittBayNot 2007, 244 f. zu § 3 Nr. 2 KostO entschieden, dass sich eine Kostenübernahmeerklärung eines Urkundsbeteiligten im Zweifel nicht an den beurkundenden Notar, sondern an den sonstigen Vertragsbeteiligten richtet; ebenso weist das OLG München ZNotP 2008, 135 f. ebenfalls zu § 3 Nr. 2 KostO darauf hin, dass eine Kostenübernahmeerklärung einem beurkundenden Notar ausdrücklich mündlich oder schriftlich gegenüber abgegeben werden muss und eine Vereinbarung der Vertragsbeteiligten grundsätzlich nur die Kostenübernahme in ihrem Innenverhältnis regelt, wenn nicht im Einzelfall die Auslegung der Erklärung etwas anderes ergibt. Dies entspricht der Rspr. des BGH (NJW-RR 2005, 721 f.).
Eine Ausnahme kann nach Ansicht des Senats nur dann vorliegen, wenn der Vertrag selbst einen Anspruch der Staatskasse begründen sollte, etwa im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter, § 328 BGB; dann wäre es auch interessengerecht, wenn der Vertragspartner, der den Anspruch auf Erfüllung zugunsten des Dritten hat, vgl. § 335 BGB, den Dritten, d.h. die Staatskasse, von diesem Vertrag in Kenntnis setzt, um dieser eine eigenständige Durchsetzung des Rechts, vgl. § 328 Abs. 1 BGB, zu ermöglichen.
Beides liegt aber hier nicht vor:
Weder ergibt sich für den Senat nachvollziehbar, dass (ausnahmsweise) die Vorlage des Vertrages v. 19.5.2014 durch die Antragsgegnerin seitens des Antragstellers gebilligt war, die Antragsge...