Leitsatz (amtlich)
Eine Übernahmeschuldnerschaft nach § 24 Nr. 2 FamGKG entsteht im Falle eines außergerichtlichen Vergleiches/Vertrages gegenüber der Staatskasse erst dadurch, dass dieser Vertrag durch den Übernehmenden selbst oder auf seine dokumentierte Veranlassung durch einen Dritten dem Gericht übermittelt wird, es sei denn, dass die Auslegung der Vereinbarung ergibt, dass aus dieser heraus der Staatskasse ein unmittelbarer Anspruch erwachsen soll (Vertrag zu Gunsten Dritter); dann genügt die Übermittlung durch den Versprechensempfänger.
Normenkette
FamGKG § 21 Abs. 1 S. 1, § 24 Nr. 2, § 26 Abs. 2; GNotKG § 27 Nr. 2; GKG § 29 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Beschluss vom 10.12.2014; Aktenzeichen 532 F 189/12) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21.12.2014 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Wiesbaden vom 10.12.2014, Az. 532 F 189/12, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 21.12.2014 gegen einen Beschluss des Familiengerichts vom 10.12.2014, mit dem ihre Erinnerung gegen den am 30.09.2014 korrigierten Kostenansatz des Familiengerichts zu ihren Lasten über EUR 1.305,00 zurückgewiesen worden war.
Hintergrund dieses Kostenansatzes zu Lasten der Antragsgegnerin war, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin in einem Familienstreitverfahren, §§ 112 Nr. 3, 266 I Nr. 3 FamFG auf Zahlung von EUR 4.800,00 in Anspruch genommen hatte, während dessen die Antragsgegnerin Widerantrag über EUR 50.000,00 stellte. Mit am 04.06.2013 verkündetem Beschluss wies das Familiengericht beide Anträge ab, ohne eine Entscheidung über die Verfahrenskosten zu treffen. Gegen die Zurückweisung seines Antrages richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die beim Senat zu Az. 4 UF 308/13 geführt wurde.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens schlossen die Beteiligten am 19.05.2014 zu UR.-Nr... des Notars..., einen Vertrag, in dem sie unter X. 5. vereinbarten, dass "... die Kosten der von den Beteiligten geführten Gerichtsverfahren vor dem AG Wiesbaden, Az. 532 F 189/12, und vor dem OLG Frankfurt/Main, Az. 4 UF 308/13,... gegeneinander aufgehoben..." werden; dieser Vertrag wurde dem Senat durch die Antragsgegnerin abschriftsweise vorgelegt. Der Antragsteller nahm daraufhin vereinbarungsgemäß seine Beschwerde zurück.
Mit (korrigiertem) Kostenansatz vom 30.09.2014 nahm das Familiengericht, ausgehend von einem Verfahrenswert von EUR 54.800,00, die Antragsgegnerin als Veranlassungsschuldnerin für die Verfahrensgebühren der ersten Instanz von EUR 1.668,00 mit einer Quote von 9124/10000 in Anspruch, wobei es zu ihren Gunsten einen - entsprechend seiner Quote von 876/10000 - überzahlten Vorschuss des Antragstellers von EUR 216,88 in Abzug brachte. Es verblieben EUR 1.305,00 zu ihren Lasten.
Hiergegen richtete sich die Erinnerung der Antragsgegnerin, die das Familiengericht am 10.12.2014 zurückwies. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21.12.2014, der das Familiengericht nicht abhalf und die den Gegenstand vielfältiger Hinweise des Senats bildete.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige, § 57 II 1 FamGKG, Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Erinnerungsentscheidung des Familiengerichts ist im Ergebnis unbegründet und war daher durch das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, § 57 V 1 FamGKG, zurückzuweisen, wobei keine Veranlassung bestand, das Verfahren auf den Senat zu übertragen, § 57 V 2 FamGKG.
Im Einzelnen:
Zu Recht hat das Familiengericht die Antragsgegnerin mit einer Quote von 9124/10000 als Veranlassungsschuldnerin der für das Familienstreitverfahren erster Instanz entstandenen Gerichtsgebühren über EUR 1.668,00 herangezogen, § 21 I 1 FamGKG.
Da der am 04.06.2013 verkündete Beschluss keine Kostenregelung enthält, aber infolge der Beschwerderücknahme des Antragstellers in formeller Rechtskraft erwuchs, gibt es keinen vorrangig in Anspruch zu nehmenden, § 26 II FamGKG, Entscheidungsschuldner, § 24 Nr. 1 FamGKG.
Es gibt aber infolge des Vertrages vom 19.05.2014 auch keinen vorrangig in Anspruch zu nehmenden Übernahmeschuldner, §§ 26 II, 24 Nr. 2 FamGKG.
Nach dieser Vorschrift ist Übernahmeschuldner, "...wer (die Kosten) durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind..."; diese Norm entspricht wörtlich identisch den §§ 27 Nr. 2 GNotKG, 29 Nr. 2 GKG. Sie entspricht in ihren beiden ersten Alternativen auch § 3 Nr. 2 KostO a.F. In der Literatur zu allen drei aktuellen Kostengesetzen wird unter wechselseitiger Bezugnahme im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs für das Entstehen einer Übernahmeschuldnerschaft gefordert, dass die Übermittlung des Vergleichs an das Gericht mit Willen des Übernehmenden geschieht (so beispielhaft so auch Bin...