Leitsatz

Eine Übernahmeschuldnerschaft nach § 24 Nr. 2 FamGKG entsteht im Falle eines außergerichtlichen Vergleiches/Vertrages gegenüber der Staatskasse erst dadurch, dass dieser Vertrag durch den Übernehmenden selbst oder auf seine dokumentierte Veranlassung durch einen Dritten dem Gericht übermittelt wird, es sei denn, dass die Auslegung der Vereinbarung ergibt, dass aus dieser heraus der Staatskasse ein unmittelbarer Anspruch erwachsen soll (Vertrag zugunsten Dritter); dann genügt die Übermittlung durch den Versprechensempfänger.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.6.2016 – 4 WF 11/15

1 Sachverhalt

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des FamG, mit dem ihre Erinnerung gegen den Kostenansatz des FamG zu ihren Lasten über 1.305,00 EUR zurückgewiesen worden war.

Hintergrund dieses Kostenansatzes zu Lasten der Antragsgegnerin war, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin in einem Familienstreitverfahren, §§ 112 Nr. 3, 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, auf Zahlung von 4.800,00 EUR in Anspruch genommen hatte, während dessen die Antragsgegnerin Widerantrag über 50.000,00 EUR stellte. Das FamG hatte beide Anträge abgewiesen, ohne jedoch eine Entscheidung über die Verfahrenskosten zu treffen.

Gegen die Zurückweisung seines Antrages hatte der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahrens schlossen die Beteiligten sodann einen notariellen Vertrag, in dem sie unter X. 5. vereinbarten, dass "… die Kosten der von den Beteiligten geführten Gerichtsverfahren vor dem AG und vor dem OLG gegeneinander aufgehoben …" werden; dieser Vertrag wurde dem Senat durch die Antragsgegnerin abschriftsweise vorgelegt. Der Antragsteller nahm daraufhin vereinbarungsgemäß seine Beschwerde zurück.

Mit Kostenansatz nahm das FamG, ausgehend von einem Verfahrenswert von 54.800,00 EUR, die Antragsgegnerin als Veranlassungsschuldnerin für die Verfahrensgebühren der ersten Instanz von 1.668,00 EUR mit einer Quote von 9124/10000 in Anspruch, wobei es zu ihren Gunsten einen – entsprechend seiner Quote von 876/10000 – überzahlten Vorschuss des Antragstellers von 216,88 EUR in Abzug brachte. Es verblieben 1.305,00 EUR zu ihren Lasten.

Die dagegen erhobene Erinnerung der Antragsgegnerin hat das FamG zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Antragsgegnerin hat das FamG nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt, das die Beschwerde zurückgewiesen hat.

2 Aus den Gründen

Die zulässige, § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG, Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Erinnerungsentscheidung des FamG ist im Ergebnis unbegründet und war daher durch das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, § 57 Abs. 5 S. 1 FamGKG, zurückzuweisen, wobei keine Veranlassung bestand, das Verfahren auf den Senat zu übertragen, § 57 Abs. 5 S. 2 FamGKG.

Im Einzelnen:

Zu Recht hat das FamG die Antragsgegnerin mit einer Quote von 9124/10000 als Veranlassungsschuldnerin der für das Familienstreitverfahren erster Instanz entstandenen Gerichtsgebühren über 1.668,00 EUR herangezogen, § 21 Abs. 1 S. 1 FamGKG.

Da der am 4.6.2013 verkündete Beschluss keine Kostenregelung enthält, aber infolge der Beschwerderücknahme des Antragstellers in formeller Rechtskraft erwuchs, gibt es keinen vorrangig in Anspruch zu nehmenden, § 26 Abs. 2 FamGKG, Entscheidungsschuldner, § 24 Nr. 1 FamGKG.

Es gibt aber infolge des Vertrages v. 19.5.2014 auch keinen vorrangig in Anspruch zu nehmenden Übernahmeschuldner, §§ 26 Abs. 2, 24 Nr. 2 FamGKG.

Nach dieser Vorschrift ist Übernahmeschuldner, "… wer (die Kosten) durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind …"; diese Norm entspricht wörtlich den §§ 27 Nr. 2 GNotKG, 29 Nr. 2 GKG. Sie entspricht in ihren beiden ersten Alternativen auch § 3 Nr. 2 KostO a.F. In der Lit. zu allen drei aktuellen Kostengesetzen wird unter wechselseitiger Bezugnahme im Falle eines außergerichtlichen Vergleichs für das Entstehen einer Übernahmeschuldnerschaft gefordert, dass die Übermittlung des Vergleichs an das Gericht mit Willen des Übernehmenden geschieht (so beispielhaft auch Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, § 24 FamGKG Rn 4), also von ihm veranlasst bzw. gebilligt erfolgt.

Vorliegend hat aber nicht der Antragsteller den Vertrag v. 19.5.2014, aus dem sich seine Übernahmeschuldnerschaft ergeben könnte, vorgelegt, sondern die Antragsgegnerin; sein Wille zur Übermittlung an das Gericht, den auch der Senat aus nachstehenden Gründen für erforderlich erachtet, müsste sich daher aus sonstigen Umständen des Einzelfalles ergeben.

Die Notwendigkeit einer solchen Veranlassung durch den künftigen Übernahmeschuldner ergibt sich für den Senat auch im Hinblick auf § 24 Nr. 2, 4. Alt. FamGKG daraus, dass in den drei anderen Alternativen eine unmittelbare Handlung des künftigen Schuldners gegenüber dem Gericht tatbestand...

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