Werden in dem Verfahren mehrere Gegenstände geltend gemacht, sind ihre Werte zusammenzuaddieren (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Eine Anspruchsmehrheit liegt auch vor, wenn in dem Verfahren der Unterhalt für mehrere Kinder geltend gemacht wird. Es fallen für das Verfahren zwar nur einmal Gebühren an, jedoch sind diese nach den zusammengerechneten Werten zu berechnen.

 

Beispiel

Geltend gemacht wird der Unterhalt für die minderjährigen Kinder A und B. Für A werden laufender Unterhalt von 393,00 EUR und fälliger Unterhalt von 5.502,00 EUR geltend gemacht. Für das Kind B werden laufender Unterhalt von 342,00 EUR und fällige Beträge i.H.v. 4.788,00 EUR verlangt.

Nach Durchführung des vereinfachten Verfahrens wird das streitige Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung stattfindet, durchgeführt.

Der Wert beträgt insgesamt 19.110,00 EUR:

Kind A

 
laufender Unterhalt (12 x 393,00 EUR) 4.716,00 EUR
fällige Beträge 5.502,00 EUR
Gesamt 10.218,00 EUR

Kind B

 
laufender Unterhalt (12 x 342,00 EUR) 4.104,00 EUR
fällige Beträge 4.788,00 EUR
Gesamt 8.892,00 EUR
Gesamt A und B 19.110,00 EUR

An Gerichtskosten sind entstanden:

 
3,0 Verfahrensgebühr, Nr. 1220 FamGKG-KostVerz. 1.035,00 EUR
(Wert: 19.110,00 EUR)  

An Anwaltskosten sind entstanden:

I. Vereinfachtes Unterhaltsverfahren

 
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 964,60 EUR
(Wert: 19.110,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 187,07 EUR
Gesamt 1.171,67 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 964,60 EUR
(Wert: 19.110,00 EUR)  
anzurechnen gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV, – 964,60 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV  
(Wert: 19.110,00 EUR)  
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 890,40 EUR
(Wert: 19.110,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 172,98 EUR
Gesamt 1.083,38 EUR
Gesamt I. + II. 2.255,05 EUR

Die Gebühren entstehen nur einmal, auch kann keine Erhöhung der Gebühren nach Nr. 1008 VV geltend gemacht werden. Der Verfahren- bzw. Gegenstandswert errechnet sich jedoch nach den zusammengerechneten Werten (§ 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG). Allein durch diese Wertaddition wird die Mehrarbeit des Anwalts berücksichtigt.

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