Werden im vereinfachten und im streitigen Verfahren verschiedene Unterhaltsbeträge gefordert, ist der Wert für jedes Verfahren nur nach dem im jeweiligen Verfahren tatsächlich verlangten Unterhalt zu berechnen. Die Werte für beide Verfahren können deshalb auseinanderfallen. Die Gebühren berechnen sich dann nur nach dem Wert des Verfahrens, in dem die Gebühren entstanden sind. Für die nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV, Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV vorzunehmende Anrechnung ist zu beachten, dass die Anrechnung nur nach dem Wert der Gegenstände erfolgt, die tatsächlich in das streitige Verfahren übergeleitet werden. Dabei kann aber niemals ein höherer als der tatsächlich entstandene Gebührenbetrag angerechnet werden.
Beispiel 1
In dem vereinfachten Verfahren werden laufender Mindestunterhalt von 460,00 EUR und fällige Beträge für 13 Monate 5.980,00 EUR (13 x 460,00 EUR) geltend gemacht. Im streitigen Verfahren werden nunmehr 598,00 EUR laufender und 7.774,00 EUR rückständiger Unterhalt eingefordert.
Der Wert im vereinfachten Verfahren beträgt 11.500,00 EUR (12 x 460,00 EUR laufender und 13 x 460,00 EUR fälliger Unterhalt).
Im streitigen Verfahren erhöht sich der Wert auf 14.950,00 EUR (12 x 598,00 EUR laufender und 13 x 598,00 EUR fälliger Unterhalt). Dieser Wert ist für die im streitigen Verfahren entstehenden Anwaltsgebühren maßgeblich. Die nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV vorzunehmende Anrechnung erfolgt nur nach dem geringeren Wert, da die Verfahrensgebühr im vereinfachten Verfahren nur in dieser Höhe entstanden ist.
An Anwaltskosten sind entstanden:
I. Vereinfachtes Unterhaltsverfahren
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 785,20 EUR |
(Wert: 11.500,00 EUR) | |
Postpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 152,99 EUR |
Gesamt | 958,19 EUR |
II. Streitiges Verfahren
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 845,00 EUR |
(Wert: 14.950,00 EUR) | |
anzurechnen gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV, | – 785,20 EUR |
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | |
(Wert: 11.500,00 EUR) | |
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 780,00 EUR |
(Wert: 14.950,00 EUR) | |
Postpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 163,36 EUR |
Gesamt | 1.023,16 EUR |
Gesamt I. + II. | 1.981,35 EUR |
Beispiel 2
In dem vereinfachten Verfahren werden laufender Mindestunterhalt von 471,60 EUR und fällige Beträge für 13 Monate 6.130,80 EUR (13 x 471,60 EUR) geltend gemacht. Im streitigen Verfahren werden nur noch 393,00 EUR laufender und 5.109,00 EUR (13 x 393,00 EUR) fälliger Unterhalt eingefordert.
Der Wert im vereinfachten Verfahren beträgt 11.790,00 EUR (12 x 471,60 EUR laufender und 13 x 471,60 EUR fälliger Unterhalt).
Im streitigen Verfahren reduziert sich der Wert auf 9.825,00 EUR (12 x 393,00 EUR laufender und 13 x 393,00 EUR fälliger Unterhalt). Dieser Wert ist für die im streitigen Verfahren entstehenden Anwaltsgebühren maßgeblich. Die nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV vorzunehmende Anrechnung erfolgt nur nach dem geringeren Wert, da nur insoweit ein Übergang in das streitige Verfahren erfolgt ist.
An Anwaltskosten sind entstanden:
I. Vereinfachtes Unterhaltsverfahren
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 785,20 EUR |
(Wert: 11.790,00 EUR) | |
Postpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 152,99 EUR |
Gesamt | 958,19 EUR |
II. Streitiges Verfahren
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | 725,40 EUR |
(Wert: 9.825,00 EUR) | |
anzurechnen gem. Anm. Abs. 1 | – 725,40 EUR |
zu Nr. 3100 VV | |
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV | |
(Wert: 9.825,00 EUR) | |
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV | 669,60 EUR |
(Wert: 9.825,00 EUR) | |
Postpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 131,02 EUR |
Gesamt | 820,62 EUR |
Gesamt I. + II. | 1.778,81 EUR |
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