Werden im vereinfachten und im streitigen Verfahren verschiedene Unterhaltsbeträge gefordert, ist der Wert für jedes Verfahren nur nach dem im jeweiligen Verfahren tatsächlich verlangten Unterhalt zu berechnen. Die Werte für beide Verfahren können deshalb auseinanderfallen. Die Gebühren berechnen sich dann nur nach dem Wert des Verfahrens, in dem die Gebühren entstanden sind. Für die nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV, Anm. Abs. 4 zu Nr. 3104 VV vorzunehmende Anrechnung ist zu beachten, dass die Anrechnung nur nach dem Wert der Gegenstände erfolgt, die tatsächlich in das streitige Verfahren übergeleitet werden. Dabei kann aber niemals ein höherer als der tatsächlich entstandene Gebührenbetrag angerechnet werden.

 

Beispiel 1

In dem vereinfachten Verfahren werden laufender Mindestunterhalt von 460,00 EUR und fällige Beträge für 13 Monate 5.980,00 EUR (13 x 460,00 EUR) geltend gemacht. Im streitigen Verfahren werden nunmehr 598,00 EUR laufender und 7.774,00 EUR rückständiger Unterhalt eingefordert.

Der Wert im vereinfachten Verfahren beträgt 11.500,00 EUR (12 x 460,00 EUR laufender und 13 x 460,00 EUR fälliger Unterhalt).

Im streitigen Verfahren erhöht sich der Wert auf 14.950,00 EUR (12 x 598,00 EUR laufender und 13 x 598,00 EUR fälliger Unterhalt). Dieser Wert ist für die im streitigen Verfahren entstehenden Anwaltsgebühren maßgeblich. Die nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV vorzunehmende Anrechnung erfolgt nur nach dem geringeren Wert, da die Verfahrensgebühr im vereinfachten Verfahren nur in dieser Höhe entstanden ist.

An Anwaltskosten sind entstanden:

I. Vereinfachtes Unterhaltsverfahren

 
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 785,20 EUR
(Wert: 11.500,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 152,99 EUR
Gesamt 958,19 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 845,00 EUR
(Wert: 14.950,00 EUR)  
anzurechnen gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV, – 785,20 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV  
(Wert: 11.500,00 EUR)  
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 780,00 EUR
(Wert: 14.950,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 163,36 EUR
Gesamt 1.023,16 EUR
Gesamt I. + II. 1.981,35 EUR
 

Beispiel 2

In dem vereinfachten Verfahren werden laufender Mindestunterhalt von 471,60 EUR und fällige Beträge für 13 Monate 6.130,80 EUR (13 x 471,60 EUR) geltend gemacht. Im streitigen Verfahren werden nur noch 393,00 EUR laufender und 5.109,00 EUR (13 x 393,00 EUR) fälliger Unterhalt eingefordert.

Der Wert im vereinfachten Verfahren beträgt 11.790,00 EUR (12 x 471,60 EUR laufender und 13 x 471,60 EUR fälliger Unterhalt).

Im streitigen Verfahren reduziert sich der Wert auf 9.825,00 EUR (12 x 393,00 EUR laufender und 13 x 393,00 EUR fälliger Unterhalt). Dieser Wert ist für die im streitigen Verfahren entstehenden Anwaltsgebühren maßgeblich. Die nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3100 VV vorzunehmende Anrechnung erfolgt nur nach dem geringeren Wert, da nur insoweit ein Übergang in das streitige Verfahren erfolgt ist.

An Anwaltskosten sind entstanden:

I. Vereinfachtes Unterhaltsverfahren

 
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 785,20 EUR
(Wert: 11.790,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 152,99 EUR
Gesamt 958,19 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 725,40 EUR
(Wert: 9.825,00 EUR)  
anzurechnen gem. Anm. Abs. 1 – 725,40 EUR
zu Nr. 3100 VV  
1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV  
(Wert: 9.825,00 EUR)  
1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 669,60 EUR
(Wert: 9.825,00 EUR)  
Postpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 131,02 EUR
Gesamt 820,62 EUR
Gesamt I. + II. 1.778,81 EUR

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