Rz. 4

Nach §§ 249 ff. FamFG (früher §§ 645 ff. ZPO) kann das minderjährige Kind, das mit dem in Anspruch genommenen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im vereinfachten Verfahren seinen Unterhalt festsetzen lassen. Auf dieses vereinfachte Verfahren sind die VV 3100 ff. entsprechend anzuwenden, da es sich um ein "ähnliches Verfahren" i.S.d. Überschrift zu VV Teil 3 handelt. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 51 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 1 u. 2 FamGKG. Der Anwalt erhält in diesen Verfahren also insbesondere die Verfahrensgebühr nach VV 3100 i.H.v. 1,3.

 

Rz. 5

Erhebt der Unterhaltsschuldner Einwendungen, die nach § 252 Abs. 1 S. 3 FamFG nicht zurückzuweisen oder die nach § 252 FamFG unzulässig sind, können beide Parteien nach § 255 FamFG die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragen. Geschieht dies, so ist nach § 255 Abs. 2 FamFG so zu verfahren wie nach Klageerhebung. Das sich dann hieran anschließende streitige Verfahren stellt nach § 17 Nr. 3 eine neue Angelegenheit i.S.d. § 15 dar, sodass sämtliche Gebühren wiederum nach VV Teil 3 im streitigen Verfahren erneut entstehen können.

 

Rz. 6

Eine Abänderung des Unterhaltstitels (früher § 655 ZPO) ist nicht mehr vorgesehen, sodass sich hier die Anrechnungsfrage nicht mehr stellt.

 

Rz. 7

Weil dem Anwalt im Ergebnis die Gebühren nach VV 3100 ff. jedoch nicht in beiden Verfahren gesondert zustehen sollen, ordnet Anm. Abs. 1 für diese Fälle an, dass die Verfahrensgebühren des vereinfachten Verfahrens aus VV 3100 auf die Verfahrensgebühr nach VV 3100 des Rechtsstreits anzurechnen sind.

 

Beispiel: Es wird zunächst ein vereinfachtes Verfahren auf Festsetzung nach §§ 249 ff. FamFG (Wert: bis 3.000 EUR) eingeleitet. Der Unterhaltsschuldner erhebt Einwendungen, sodass nach § 255 FamFG das streitige Verfahren durchgeführt wird.

Zu rechnen ist wie folgt:

I. Vereinfachtes Verfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   288,60 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 308,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   58,63 EUR
Gesamt   367,23 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   288,60 EUR
2.

gem. Anm. Abs. 1 zu VV 3100 anzurechnen,

1,3 aus 3.000 EUR
  – 288,60 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   266,40 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 286,40 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   54,42 EUR
Gesamt   340,82 EUR
 

Rz. 8

Soweit die Gegenstände nicht identisch sind, etwa weil die vereinfachte Festsetzung nicht in vollem Umfang angegriffen wird, ist auch nur teilweise anzurechnen, nämlich, soweit sich die Gegenstände der jeweiligen Verfahren decken.

 

Beispiel: Es wird zunächst ein vereinfachtes Festsetzungsverfahren nach §§ 249 ff. FamFG (beantragte Festsetzung: 273 EUR monatlich) eingeleitet. Anschließend wird das streitige Verfahren wegen eines Differenzbetrages von 33 EUR eingeleitet.

Im Festsetzungsverfahren entsteht eine 1,3-Verfahrensgebühr aus 3.276 EUR (12 x 273 EUR), während im Rechtsstreit die Gebühren nach VV 3100 ff. jetzt lediglich nach dem Wert von 396 EUR (12 x 33 EUR) entstehen. Anzurechnen ist nach Anm. Abs. 1 nur aus dem Wert von 396 EUR.

I. Vereinfachtes Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 3.276,00 EUR)
  361,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 381,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   72,47 EUR
Gesamt   453,87 EUR

II. Streitiges Verfahren

 
1.

1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 396,00 EUR)
  63,70 EUR
2.

gem. Anm. Abs. 1 zu VV 3100 anzurechnen,

1,0 aus 396,00 EUR
  – 63,70 EUR
3.

1,2-Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 396,00 EUR)
  58,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 78,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   14,97 EUR
Gesamt   93,77 EUR
 

Rz. 9

Wird gegen den Festsetzungsbeschluss gemäß § 256 FamFG Beschwerde eingelegt, richtet sich die Vergütung nach Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) i.V.m. VV 3200 ff.; der Rechtsanwalt erhält eine 1,6-Verfahrensgebühr. Eine Anrechnung nach Abs. 1 kommt dann nicht in Betracht.

 

Rz. 10

Zur Anrechnung der Terminsgebühr nach Anm. Abs. 4 zu VV 3104[1] in diesen Fällen vgl. die Kommentierung dort (siehe VV 3104 Rdn 99).

[1] Eingeführt durch das 2. JuMoG, am 31.12.2006 in Kraft getreten.

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