JustizG NW § 124; KV JVKostG Nr. 1401
Leitsatz
Das Verfahren über die Erteilung eines Negativattestes in Nachlassverfahren ist eine Justizverwaltungsangelegenheit i.S.d. § 124 JustG NRW, für die gem. § 124 JustG NRW i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr i.H.v. 15,00 EUR anfällt.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.8.2017 – I-10 W 391/17
1 Aus den Gründen
Die weitere Beschwerde ist gem. § 124 JustG NRW, § 22 Abs. 1 S. 2 JVerwKostG, § 66 Abs. 4 S. 1 GKG zulässig, da das LG die weitere Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob die Erteilung eines Negativattestes in Nachlassverfahren die Erhebung einer Gebühr nach Nr. 1401 KV JVKostG auslöse, ausdrücklich zugelassen hat.
Die weitere Beschwerde bleibt in der Sache indes ohne Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden.
Zutreffend führt die Kammer aus, dass es sich bei der vorliegenden Negativauskunft um eine Justizverwaltungsangelegenheit i.S.d. § 124 JustG NRW handelt. Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist beim Nachlassgericht nicht anhängig, so dass auch keine gerichtliche Tätigkeit gem. §§ 13, 357 FamFG gegeben ist; diese Vorschriften gelten nach § 1 FamFG nur für Verfahren in Familiensachen sowie in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen Verfahren in Nachlasssachen gehören. Die Auskunft ist gerade nicht im Rahmen eines bei dem Nachlassgericht geführten gerichtlichen Verfahrens erteilt worden; ein solches Verfahren existiert im Fall der Negativauskunft nicht (vgl. OLG Hamm – I-25 W 119/17, Beschl. v. 7.7.2017 [= AGS 2017, 464]).
Rechtsgrundlage für den Kostenansatz ist mithin § 124 JustG NRW i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG. Gem. § 124 JustG NRW erheben die Justizbehörden des Landes Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten nach dem JVKostG (des Bundes). Dass dies nicht nur für die im Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG enumerativ aufgeführten Fälle gilt, zeigt bereits der Verweis in § 124 S. 3 JustG NRW auf die ergänzende Geltung des – inhaltlich über den Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG hinausgehenden – Gebührenverzeichnisses Anlage 2 zu § 124 JustG NRW. Die Gebühr gem. Nr. 1401 KV JVKostG fällt vielmehr über die Verweisung in § 124 JustG NRW für alle Negativbescheinigungen der Justizbehörden des Landes in Justizverwaltungsangelegenheiten an, soweit keine speziellere Regelung existiert (wie diese etwa für die Information vorgesehen ist, dass für den Schuldner kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis existiert – Nr. 2.3 des Gebührenverzeichnisses Anlage 2 zu § 124 JustG NRW). Für die vorliegende Erteilung eines Negativattestes im Nachlassverfahren ist daher zutreffend gem. § 124 JustG NRW i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr von 15,00 EUR erhoben worden.
2 Hinweis der Schriftleitung
Ebenso wie hier entschieden hat das OLG Hamm.
A.A. sind dagegen OLG Koblenz und OLG Köln.
AGS 1/2018, S. 20