Leitsatz (amtlich)
Erteilt das Nachlassgericht auf den Antrag auf Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbschein bzw. des Testamentes die Auskunft, dass über den betreffenden Nachlass dort kein Verfahren geführt werde, kann dafür gem. §§ 124 JustG NRW, 4 I JVKostG i.V.m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr für "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern" in Höhe von 15,00 EUR erhoben werden, auch wenn für die Erteilung der begehrten Ausfertigung neben der Dokumentenpauschale keine weiteren Gebühren anfallen.
Normenkette
JVKostG KV Nr. 1401; JustG NRW § 124; JVKostG § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bochum (Aktenzeichen 7 T 440/16) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Ansatz von Kosten für eine Auskunftserteilung durch das Nachlassgericht.
Mit Schreiben vom 02.06.2016 wandte sich der Antragsteller als Inkassounternehmer an das Nachlassgericht und beantragte "die Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbscheins, bzw. des Testamentes" zum Zwecke der Bescheinigung der Rechtsnachfolge. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass "keine kostenpflichtige Auskunft aus Akten und Büchern" beantragt werde. Das Nachlassgericht teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 20.06.2016 mit, dass bzgl. des im Antrag genannten Erblassers keine Vorgänge bei der Nachlassabteilung des Amtsgericht Bochum registriert seien, und dass für diese Auskunft gem. der Anlage zu § 4 JVKostG (KV-Nummer 1401) eine Gebühr in Höhe von 15,00 EUR erhoben werde. Wie angekündigt erhielt der Antragsteller unter dem 21.06.2016 eine entsprechende Kostenrechnung der Justizkasse über 15,00 EUR für "Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern".
Gegen diese Kostenrechnung erhob der Antragsteller Erinnerung mit der Begründung, eine Auskunft aus Akten und Büchern sei nicht beantragt worden, sondern die Erteilung einer Ausfertigung des erteilten Erbscheins bzw. Testaments. Es hätte daher die einfache Mitteilung genügt, dass ein Erbschein und/oder Testament nicht vorliege, was nicht gebührenpflichtig hätte sein können, weil es insoweit keine Regelung im Kostenverzeichnis gebe. Darüber hinaus wäre die Erteilung einer Ausfertigung eines vorhandenen Erbscheins nicht gebührenpflichtig, weshalb ein entsprechendes Negativattest ebenfalls kostenfrei sein müsse.
Die zuständige Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab, weil die Gebühr ihrer Ansicht nach entstanden sei. Der Bezirksrevisor beim Landgericht war ebenfalls der Auffassung, dass die Erinnerung unbegründet sei, weil sich die Anwendbarkeit des JVKostG aus § 124 Justizgesetz ergebe. Im Übrigen stehe die Festgebühr nicht zur Disposition des Kostenschuldners, der seinen Antrag auch nicht von der "Kostenfreiheit" abhängig gemacht habe. Im Übrigen verweist der Bezirksrevisor auf eine Verfügung des Justizministeriums NRW vom 03.08.2015, nach der in Fällen wie dem vorliegenden die Gebühr nach Nr. 1401 JVKostG erhoben werden solle.
Der Rechtspfleger hat der Erinnerung des Antragstellers mit Beschluss vom 23.08.2016 stattgegeben, den Kostenansatz aufgehoben und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe ausdrücklich nur eine Auskunft für den Fall beantragt, dass diese kostenlos wäre. Wenn das Nachlassgericht gemeint hätte, keine kostenlose Auskunft erteilen zu können, hätte es (nur) dies mitteilen dürfen. Des weiteren fehle es an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage für die Gebührenerhebung. Eine solche ergebe sich nicht aus dem GNotKG. Wenn die Erteilung einer weiteren Ausfertigung des Erbescheins (als Mehrleistung) kostenlos sei bzw. lediglich die Dokumentenpauschale VV 100 GNotKG anfalle, könne eine Nichterteilung einer solchen (als Wenigerleistung) erst recht nicht kostenpflichtig sein. Es handele sich bei der Anfrage auch um eine gerichtliche Angelegenheit (§§ 13 VII, 357 FamFG) und nicht um eine Verwaltungsangelegenheit. Das JVKostG und damit auch KV 1401 JVKostG gelte aber nur für Justizverwaltungsangelegenheiten, und zwar nur für automatisierte Grundbuch- und Registerabrufverfahren (§§ 1 II JVKostG, 124 JustizG NW). Insofern fehle es an der gesetzlichen Grundlage, selbst wenn es sich um eine Justizverwaltungsangelegenheit handele.
Gegen diese Entscheidung hat der Bezirksrevisor beim Landgericht Beschwerde bzw. "Zweiterinnerung" eingelegt unter Wiederholung des Inhalts seiner vorangegangenen Stellungnahme. Nachdem der Rechtspfleger der Beschwerde nicht abgeholfen und der Senat nach Vorlage der Sache an ihn eine Entscheidung abgelehnt hatte, weil das zuständige nächsthöhere Gericht das Landgericht Bochum sei, hat die dortige 7. Zivilkammer (7 T 440/16) am 08.03.2017 den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.08.2016 aufgehoben und die Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen. Gleichzeitig hat sie nach §§ 2...