Schließen die Beteiligten im Beschwerdeverfahren einen Vergleich, wonach die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden, so haftet der Beschwerdeführer nicht nur für die eine Hälfte der Gerichtsgebühr als Übernahmeschuldner, sondern auch für die weitere Hälfte der Gerichtsgebühr als Antragsschuldner, wenn dem Beschwerdegegner Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist und das Gericht nicht festgestellt hat, dass die Kostenregelung im Vergleich der zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.8.2017 – 5 UF 310/15

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