Die Beschwerde der Beklagten richtet sich gegen die Inanspruchnahme für die Verfahrensgebühr der Nr. 1210 GKG-KostVerz., nachdem nur die Beklagte nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid einen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt hat.
Die Klägerin hatte gegen die Beklagte einen Mahnbescheid erwirkt, gegen den die Beklagte Widerspruch eingelegt hatte. Mit einem weiteren Schriftsatz hatte die Beklagte die Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht beantragt. Die Klägerin hatte ihrerseits keinen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens eingereicht. Der Kostenbeamte erstellte daraufhin eine Kostenrechnung, wonach sich die Gebühr Nr. 1210 GKG-KostVerz. für das Verfahren im Allgemeinen nach einem Streitwert von 212.820,59 EUR auf 5.775,00 EUR beläuft. Unter Anrechnung der von der Klägerin für das Mahnverfahren entrichteten Gebühr der Nr. 1100 GKG-KostVerz. i.H.v. 962,50 EUR als 1/6-Anteil ermittelte der Kostenbeamte einen noch zu zahlenden Betrag mit einer Quote von 5/6 i.H.v. 4.812,50 EUR, für den er die Beklagte als Kostenschuldnerin bezeichnete. Dementsprechend wurde eine erste Rechnung an die Beklagte ausgestellt, die diese in der Folgezeit beglich.
Später legte die Beklagte Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein und vertrat die Auffassung, dass Kostenschuldnerin die Klägerin als Verursacherin des Mahnverfahrens sei. Der Kostenbeamte half der Erinnerung nicht ab. Nach Einholung einer Stellungnahme der Beteiligten wies das LG die Erinnerung zurück.
Die Beklagte sei Kostenschuldnerin i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG. Mahnverfahren und anschließendes streitiges Verfahren seien kostenrechtlich als eigenständige Rechtszüge anzusehen. Begründet hat der Einzelrichter dies mit dem Aufbau des Kostenverzeichnisses, das Mahnverfahren und ersten Rechtszug des Zivilprozesses als getrennte Abschnitte regele, sowie mit der Anrechnungsvorschrift für die im Mahnverfahren entstandene Gebühr. Der Beklagte, der die Abgabe an das zuständige Prozessgericht beantrage, habe hierdurch den Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. veranlasst und damit den ersten Rechtszug des Streitverfahrens i.S.d. Hauptabschnitts 2 des Kostenverzeichnisses eingeleitet. § 22 Abs. 1 S. 2 GKG bestätige als Ausnahmeregelung ebenfalls, dass grundsätzlich der Antragsteller der Abgabe in das streitige Verfahren die Kosten zu tragen habe.
Nachdem zwischenzeitlich die Klägerin die Klage zurückgenommen hatte, wurden durch Beschluss des Einzelrichters vom selben Tage der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der Kostenbeamte erstellte daraufhin eine neue Kostenrechnung. Auf der Grundlage von Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. berechnete er eine einfache Verfahrensgebühr i.H.v. 1.925,00 EUR und bestimmte als Kostenschuldner die Klägerin, wobei unter Abzug der Gebühr aus dem Mahnverfahren i.H.v. 962,50 EUR sowie unter Verrechnung eines gleich hohen Betrages aus der Rechnung an die Beklagte für die Klägerin kein Zahlungsbetrag mehr verblieb. Unter Abzug des Verrechnungsbetrages i.H.v. 962,50 EUR vom Rechnungsbetrag aus der ursprünglichen Rechnung über 4.812,50 EUR ermittelte der Kostenbeamte für die Beklagte einen Überschuss i.H.v. 3.850,00 EUR, dessen Rückzahlung er veranlasste. Hierüber verhält sich die zweite Rechnung an die Beklagte.
Gegen den Beschluss des Einzelrichters zum Kostenansatz legte die Beklagte Beschwerde ein und verwies erneut darauf, dass nach zutreffender Ansicht der Antragsteller des Mahnverfahrens auch die anschließenden weiteren Gerichtsgebühren zu zahlen habe. Der Einzelrichter hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG als Beschwerdegericht vorgelegt.