Die Kläger (Erinnerungsführer und Antragsteller des vorliegenden Verfahrens) wenden sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die vom Klägerbevollmächtigten als Auslagen geltend gemachten Übernachtungskosten nicht als erstattungsfähig anerkannt wurden.
Der Klägerbevollmächtigte reiste zur mündlichen Verhandlung am 19.10.2016, 11:00 Uhr schon am Vortag aus Münster nach Würzburg an und übernachtete in Würzburg.
Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Kläger daher auch die Erstattung der von ihrem Anwalt aufgewandten Übernachtungskosten i.H.v. 126,20 EUR.
Die Urkundsbeamtin setzte Übernachtungskosten ab. Bei der Ladung auf 11:00 Uhr sei die Anreise am Tag der mündlichen Verhandlung möglich und zumutbar gewesen, um rechtzeitig zum Termin zu erscheinen. Mangels Notwendigkeit einer vorherigen Übernachtung seien die beantragten Hotelkosten daher nicht festsetzungsfähig.
Hiergegen legten die Kläger Erinnerung ein und beantragten unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses die angemeldeten Übernachtungskosten festzusetzen.
Zur Begründung ließen die Kläger im Wesentlichen ausführen: Bei einer Terminszeit von 11:00 Uhr sei die Anreise des Prozessbevollmächtigten mit einem Verkehrsmittel, insbesondere mit dem Pkw oder dem Zug nicht zumutbar gewesen. Für die Anreise werde wenigstens eine Zeit von fünf Stunden benötigt. Zu einer normalen Anreise kämen die normale Verzögerung und die Notwendigkeit von Pausen hinzu. Deshalb sei es nicht zumutbar, sich zu so früher Stunde auf den Weg zu machen. Um die Terminswahrnehmung sicherzustellen, sei die Anreise am Tag vorher notwendig gewesen. Nur so habe sichergestellt werden können, dass der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig und ausgeruht zum Termin erscheinen könne, um die Interessen der Kläger wahrzunehmen.
Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Beschluss und führte ergänzend aus: Ausgehend von einem Reisebeginn um 6:00 Uhr und einer ca. vierstündigen Fahrtdauer erscheint es auch unter Berücksichtigung einer Pause sowie der rechtzeitigen Ankunft am Terminsort zumutbar, am Verhandlungstag selbst anzureisen. Besondere Umstände, die eine Verzögerung der Reisezeit hätten begründen können, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Klägerbevollmächtigte erklärte ergänzend: Er habe nicht die Absicht gehabt, morgens bereits um 6:00 Uhr loszufahren, das heiße um 4:30 Uhr bereits aufzustehen und sich dann mit dem Pkw auf die Autobahn zu begeben, um eventuell in einen Stau zu geraten. Damit dürfte die rechtzeitige und ausgeruhte Ankunft bei Gericht nicht gewährleistet gewesen sein. Es reiche nicht aus, anzukommen. Es sei auch notwendig, dass der Prozessbevollmächtigte ausgeruht und verhandlungsfähig an der Verhandlung teilnehmen könne. Dies sei bei einer Terminierung um 11:00 Uhr in der Morgenszeit nur durch eine Übernachtung und einer Anreise am Vortrag möglich gewesen.