Tenor
Die Entschädigung der Antragstellerin für die Teilnahme an der öffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Würzburg am 10.12.2008 wird auf 48,10 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der Entschädigung der Klägerin für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Würzburg am 10.12.2008 in dem Verfahren S 7 AS 717/07.
In dem Klageverfahren gegen die ARGE A. wurde das persönliche Erscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung am 10.12.2008 um 9.30 Uhr angeordnet. Der Termin begann um 10.08 Uhr und endete um 10.22 Uhr.
Am 10.12.2008 beantragte die Klägerin Fahrtkosten in Höhe von 29,20 Euro für die Fahrt mit der Deutschen Bahn. Sie legte eine Fahrkarte der Deutschen Bahn mit einem Preis von 29,20 Euro vor. Außerdem beantragte sie die Übernahme der Übernachtungskosten im Hotel A. in Höhe von 70,00 Euro. Zusätzlich machte sie ein Abendessen und ein Mittagessen in Höhe von 10,00 Euro geltend.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erstattete am 12.01.2009 für die Fahrtkosten den geltend gemachten Betrag von 29,20 Euro. Den weiter geltend gemachten Aufwand Zehrkosten und Übernachtung lehnte die Urkundsbeamtin ab. Denn Übernachtungskosten könnten nicht bezahlt werden, da keine Notwendigkeit gesehen werde. Die Anreise habe ohne Weiteres am Sitzungstag mit der Bahn erfolgen können. Ebenso verhalte es sich mit den Zehrkosten. Diese könnten nur erstattet werden bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden vom Wohnort.
Auf Nachfrage der Klägerbevollmächtigten teilte die Urkundsbeamtin diesen mit, am 10.12.2008 habe eine Fahrmöglichkeit mit dem Bus ab H. um 7.59 Uhr bestanden, Ankunft in A. um 8.19 Uhr, mit der Bahn ab A. um 8.24 Uhr und Ankunft in Würzburg um 9.03 Uhr. Eine Anreise am 10.12.2008 sei für die Klägerin demnach zumutbar gewesen. Die Zahlung sei vorbehaltlich einer anderen richterlichen Entscheidung geleistet und als Abschlag anzusehen. Werde die Entschädigung niedriger festgesetzt, sei der Unterschiedsbetrag zurückzuzahlen.
Mit Schreiben vom 18.05.2009 machte die Klägerin zusätzlich Kosten für den Bus in Höhe von 3,90 Euro und Zeitversäumnis in Höhe von 3,00 Euro pro Stunde geltend. Ferner sei Tagegeld zu zahlen in gesetzlicher Höhe und der Betrag in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Gleichzeitig wurde richterliche Festsetzung beantragt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakte S 7 AS 717/07 und auf den Inhalt der Kostenakte Bezug genommen.
II.
Abweichend von der am 12.01.2009 erstatteten Entschädigung war der Klägerin zusätz-lich die Busfahrt von H. nach A. und zurück in Höhe von 3,90 Euro und eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinne des § 20 i.V.m. § 19 Abs. 2 JVEG in Höhe von insgesamt 15,00 Euro zu erstatten.
Zwar gilt die in § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG normierte Ausschlussfrist von drei Monaten einheitlich für den gesamten Vergütungsanspruch. Er ist deshalb nach Grund und Höhe innerhalb der Frist vollständig zu beziffern. Eine mit der Kostenrechnung nicht geltend gemachte, auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer kann nach Fristablauf nur noch unter der Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstattet werden (vgl. OLG Bamberg vom 16.09.2009, 1 Ws 472/09).
Da das Gericht in Verfahren nach § 4 JVEG die gesamte Entschädigung festsetzen muss, darf der Richter auch über nachträglich geltend gemachte Kosten mit beschließen, sofern die dreimonatige Antragsfrist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG eingehalten ist (vgl. LG Cottbus vom 03.02.2009, 24 Qus 60/08).
Die Kammer hält es deshalb für gerechtfertigt, der Klägerin sämtliche entstandenen Fahrtkosten, auch die von H. nach A., zu erstatten, obwohl diese nicht innerhalb der Dreimonatsfrist geltend gemacht worden sind. Außerdem ist eine Entschädigung für das Zeitversäumnis nach § 20 JVEG in Höhe von 15,00 Euro (aufgerundet für fünf Stunden von 7.59 Uhr bis 12.13 Uhr) trotz verspäteter Antragstellung im Hinblick auf oben genannte Rechtsprechung zulässig. Damit ergibt sich insgesamt ein Betrag von 48,10 Euro (29,20 Euro + 3,90 Euro + 15,00 Euro).
Die Kammer folgt der Rechtsprechung des OLG Bamberg, wonach eine auf die Entschädigung entfallende Umsatzsteuer nach Fristablauf nur noch unter den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erstattet werden kann.
Der Beschluss ist endgültig. Eine Beschwerde ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.
Fundstellen