Die gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 RVG statthafte und auch den weiteren Voraussetzungen nach zulässige weitere Beschwerde der Landeskasse hat in der Sache keinen Erfolg.
Soweit die vorgehenden Instanzen die dem Antragsteller nach gewährter Beratungshilfe aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV bemessen haben, hält das rechtlicher Überprüfung in jeder Hinsicht stand. Die Geschäftsgebühr ist entstanden, da der Antragsteller mit der im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bei dem Jobcenter beantragten Akteneinsicht i.S.d. vorbezeichneten Gebührentatbestands für den Berechtigten das Geschäft einschließlich der Information betrieben hat.
Die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2503 VV fällt an, sobald der Rechtsanwalt eine der in Anm. Abs. 1 des Gebührentatbestandes aufgeführten Tätigkeiten ausübt. Die hier in Rede stehende Frage, ob eine für den Berechtigten beantragte Akteneinsicht das die Gebühr i.S.v. Nr. 2503 VV auslösende Betreiben eines Geschäfts darstellt, entzieht sich schematischer Betrachtung und kann nicht generell und einheitlich beantwortet werden: Maßgeblich ist eine die Umstände des jeweiligen Mandats und dessen Zielrichtung einbeziehende Würdigung. Entscheidend ist, ob der Anwalt aufgrund des ihm im Rahmen der Beratungshilfe erteilten Auftrags nach außen hin für den Berechtigten tätig werden oder ob sich das Mandat in der Beratung des Berechtigten erschöpfen soll. Abzugrenzen ist dabei anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, der allerdings indizielle Funktion für den Auftragsinhalt beigemessen werden kann (vgl. Fölsch, in N. Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 8. Aufl., VV 2503 Rn 6; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, VV 2503 Rn 2 – jeweils m.w.N.). Dient die von dem Rechtsanwalt beantragte Akteneinsicht danach ausschließlich der Informationsbeschaffung zur Beratung des Berechtigten, so ist die Geschäftsgebühr – wenn es i.Ü. zu keiner weitergehenden Geschäftsführung für den Mandanten im Außenverhältnis kommt – nicht entstanden (vgl. OLG Bamberg NJW-RR 2016, 640, Rn 12 gem. juris [= AGS 2016, 143]; OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.10.2014 – 12 W 220/14, Rn 2 gem. juris – jeweils m.w.N.). Bezweckt die Akteneinsicht demgegenüber die Information zur Vorbereitung einer Vertretung des Berechtigten nach außen hin, so ist das Mandat von vornherein auf das Betreiben eines Geschäfts für den Berechtigten i.S.d. Gebührentatbestandes der Nr. 2503 VV ausgerichtet und löst die in diesem Kontext durch den Rechtsanwalt beantragte Akteneinsicht die Geschäftsgebühr aus (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 14.12.2012 – 2 Wx 66/12, BeckRS 2016, 07012, jeweils m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall:
Eine die Umstände des gegebenen Sachverhalts einbeziehende Würdigung ergibt, dass der dem antragstellenden Rechtsanwalt erteilte Auftrag von vornherein auch die Vertretung des Berechtigten gegenüber dem Jobcenter als der den "SGB II Bescheid vom 16.7.15" ausstellenden Behörde umfasste. Dem Berechtigungsschein lässt sich keine Beschränkung der Berechtigung entnehmen, für die Angelegenheit "... Widerspruch gegen SBG II Bescheid ..." Beratungshilfe bzw. die Hilfe einer Beratungsperson in Anspruch nehmen zu dürfen. Ob überhaupt bereits im Bewilligungsverfahren eine Beschränkung dahingehend vorgenommen werden kann, dass die Beratungshilfe (nur) durch Beratung stattfinden dürfe – etwa unter dem Aspekt der "Mutwilligkeit" (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BerHG), wenn von vornherein feststeht, dass sich eine Vertretung des Berechtigten durch eine Beratungsperson als nicht erforderlich darstellt – (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., Rn 1195; Groß, BerH/PKH/VKH, 12. Aufl., BerHG § 2 Rn 12 – jeweils m.w.N.), bedarf im gegebenen Zusammenhang keiner Entscheidung. Hier ist allein von Bedeutung, ob und dass das dem Antragsteller auf der Grundlage des Berechtigungsscheins erteilte Mandat, in dessen Kontext die Akteneinsicht beantragt wurde, die Vertretung des Berechtigten umfasst und eine Beschränkung auf die Beratung nicht erkennen lässt. Auch soweit sich aus § 2 Abs. 1 BerHG hinsichtlich der Gewährung der Beratungshilfe in Form der Vertretung eine Beschränkung unter dem Aspekt der "Erforderlichkeit" ergibt, folgt hieraus nichts anderes. Denn die Nichterforderlichkeit einer Vertretung des Berechtigten kann in der Regel erst nach erfolgter Beratung, mithin im Nachhinein beurteilt werden und berührt daher nicht die grundsätzliche Einordnung des auf der Grundlage des Berechtigungsscheins begründeten Auftrags als (auch) die Vertretung oder aber nur die Beratung des Berechtigten umfassendes Mandat. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller über die beantragte Akteneinsicht hinaus namens und im Auftrag des Berechtigten Widerspruch eingelegt und diesen später zurückgenommen, daher im Außenverhältnis gegenüber dem Jobcenter ein Geschäft für den Berechtigten als seinem Auftraggeber betrieben hat. Selbst wenn – wie ...