Das LG hat im Ergebnis zu Recht zu Gunsten der Kläger Kosten in Höhe von 23.653,81 EUR gegen die Beklagte festgesetzt. Die Kosten, deren Erstattung die Beklagte gem. der Kostengrundentscheidung im Urteil des LG beanspruchen kann, betragen sogar 26.096,85 EUR. Indes kommt eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht, weil die die Beschwerde führende Beklagte gem. § 528 S. 2 ZPO analog nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. Heßler, in: Zöller, § 572 ZPO, Rn 39) und die Kläger keine (Anschluss-)Beschwerde eingelegt haben.

a)  Auf Grund des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in erster Instanz ist gem. Nr. 3100 VV eine 1,3-Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 996.332,01 EUR in Höhe von 5.844,80 EUR entstanden, die gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV um 1.037,16 EUR vermindert ist und damit 4.807,64 EUR beträgt.

Gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV wird eine Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, wenn und soweit die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts denselben Gegenstand betreffen. Dies gilt nach der std. Rspr. des Senats (u.a. Beschl. v. 29.10.2007–18 W 275/07; Beschl. v. 30.10.2007–18 W 282/07, Beschl. v. 14.10.2007–18 W 283/07 u. Beschl. v. 4.12.2007–18 W 296/07), die zwischenzeitlich auch vom BGH bestätigt worden ist (Beschl. v. 22.1.2008 – VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323; Beschl. v. 30.4.2008 – III ZB 8/08; Beschl. v. 3.6.2008 – VIII ZB 3/08; Beschl. v. 3.6.2008 – VI ZB 55/07), unabhängig davon, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits ausgeglichen ist.

Vorliegend betraf die Angelegenheit, für die der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Verfahrensgebühr beanspruchen kann (vgl. § 15 Abs. 1, 2 RVG), indes mehrere Gegenstände. Während nämlich unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne das gesamte Geschäft zu verstehen ist, das der Rechtsanwalt gem. dem ihm erteilten Geschäftsbesorgungsauftrag erledigen soll, also durch den dem Rechtsanwalt erteilten Auftrag bestimmt wird, ist unter dem Gegenstand im gebührenrechtlichen Sinne das Recht oder Rechtsverhältnis zu verstehen, auf das sich die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht (vgl. Hartmann, KostG, 39. Aufl., Rn 27 zu § 7 RVG).

Vorgerichtlich hatten die Kläger zu 1) und 2), zu 4), 5), 6), 7), 8), 9), 10), 11), 12), 15), 16), 17), 18), 19), und 20) ihren späteren Prozessbevollmächtigten jeweils gesondert beauftragt, so dass dieser in 18 verschiedenen Angelegenheiten i.S.v. § 15 Abs. 1 RVG tätig wurde und demgemäß 18 Geschäftsgebühren aus dem jeweiligen Streitwert angefallen sind. Mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche haben die Kläger ihren Prozessbevollmächtigten jedoch sodann beauftragt, für sie gemeinsam tätig zu werden, so dass nur eine Angelegenheit vorliegt. Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass sich der dem Prozessbevollmächtigten der Kläger erteilte, auf das gerichtliche Verfahren bezogene Geschäftsbesorgungsauftrag auf mehrere unterschiedliche Gegenstände erstreckt. Dies folgt aus § 22 Abs. 1 RVG, der vorsieht, dass die Werte mehrerer Gegenstände in derselben Angelegenheit zusammengerechnet werden und damit voraussetzt, dass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen kann.

Wie sich die in Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV normierte Anrechnung auswirkt, wenn nur eine Verfahrensgebühr entsteht, zuvor aber mehrere Geschäftsgebühren angefallen sind, ist in Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht ausdrücklich bestimmt. Insbesondere enthält S. 2 dieser Norm keine Regelung für den hier gegebenen Fall. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 2 VV regelt lediglich die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Fällen, in denen hinsichtlich ein und desselben Gegenstands mehrere Geschäftsgebühren entstanden sind.

Damit ist die in Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV enthaltene grundsätzliche Anrechnungsvorschrift anzuwenden. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Verfahrensgebühr für mehrere Gegenstände entstanden ist, so dass die für den einzelnen Gegenstand angefallene Geschäftsgebühr jeweils nur insoweit gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV angerechnet werden kann, wie es dem Anteil des jeweiligen Gegenstands am gerichtlichen Verfahren entspricht. Die hälftigen Geschäftsgebühren sind also auf die jeweiligen Verfahrensgebührenanteile der Kläger anzurechnen (so auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 23.1.2008–6 C 07.238).

So beträgt der Anteil des vorgerichtlich für die Kläger zu 1) und zu 2) gegenüber der Beklagten geltend gemachten Gegenstands am Rechtsstreit 123.221,35: 996.332,01. Die gem. Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV nach dem Wert des jeweils in das Verfahren übergegangenen Gegenstands zu bemessende und gem. Nr. 1008 VV um 0,3 auf einen Satz von 1,7 erhöhte Geschäftsgebühr ist damit mit einem Satz von 0,75, also mit einem Betrag von 1.073,25 EUR, zu einem Anteil von 12...

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