Normenkette
RVG-VV Vorbem 3 Abs. 4 S. 1; RVG-VV Nrn. 2300, 3100
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.02.2009) |
Tenor
In der Beschwerdesache ... wird die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27.02.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.02.2009 zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Beschwerdewert beträgt EUR 3.245,61.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Forderungen der Kläger zu 1. und 2., zu 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10., 11., 12., 15., 16., 17., 18., 19., und 20. gegen die Beklagte vorgerichtlich jeweils auf Grund selbständiger Geschäftsbesorgungsverträge geltend gemacht hatte, führten die Kläger gemeinsam im Wege subjektiver Klagenhäufung einen Rechtsstreit mit einem Streitwert von EUR 996.332,01 gegen die Beklagte. In diesem verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main die Beklagte mit Urteil vom 23.05.2008 (Bl. 462 bis 484 d.A.) unter Abweisung der Klage im Übrigen zu Zug-um-Zug gegen Aushändigung von Zinsscheinen beziehungsweise Inhaberschuldverschreibungen zu erbringenden Zahlungen an die Kläger und bestimmte, dass die Beklagte auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die gegen dieses Urteil von der Beklagten eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 18.12.2008 (Bl. 611 bis 614 d.A.) zurück.
Auf am 04.07.2008 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag der Kläger vom 03.07.2008 (Bl. 498, 499 d.A.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 12.02.2009 (Bl. 622 bis 624 d.A.) an Kosten erster Instanz EUR 23.653,81 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.07.2008 zu Gunsten der Kläger gegen die Beklagte festgesetzt. Dabei ging das Landgericht davon aus, dass erstinstanzlich Gerichtskosten in Höhe von EUR 13.368,- entstanden sind und die außergerichtlichen Kosten der Kläger insgesamt EUR 10.285,81 betragen. Gegen diesen, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 13.02.2009 zugegangenen (Bl. 627 d.A.) Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.02.2009, der am selben Tage bei Gericht eingegangen ist (Bl. 632, 633 d.A.), sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beanstandet, dass das Landgericht zu Gunsten der Kläger unter anderem eine Verfahrensgebühr in Höhe von EUR 2.727,40 sowie auf diese entfallende Umsatzsteuer in Höhe von EUR 518,21, insgesamt EUR 3.245,61, festgesetzt hat. Sie ist der Ansicht, auf 3 4 5 6 7 8 9 Grund der vorgerichtlichen Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Kläger seien 18 Geschäftsgebühren angefallen, die sämtlich gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechnen seien, so dass diese gänzlich entfalle. Die Kläger sind der Beschwerde mit Schriftsatz vom 27.03.2009 (Bl. 646 d.A.) entgegen getreten; das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Bl. 651, 652 d.A.).
II.
1.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.
2.
Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht zu Gunsten der Kläger Kosten in Höhe von EUR 23.653,81 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.07.2008 gegen die Beklagte festgesetzt. Die Kosten, deren Erstattung die Beklagte gemäß der Kostengrundentscheidung im Urteil des Landgerichts vom 23.05.2008 beanspruchen kann, betragen sogar EUR 26.096,85. Indes kommt eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht in Betracht, weil die die Beschwerde führende Beklagte gemäß § 528 Satz 2 ZPO analog nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. Heßler in Zöller, § 572 ZPO, Rdnr. 39) und die Kläger keine (Anschluss-)Beschwerde eingelegt haben.
a)
Auf Grund des Tätigwerdens des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in erster Instanz ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100 VV RVG und § 13 Abs. 1 RVG eine 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von EUR 996.332,01 in Höhe von EUR 5.844,80 entstanden, die gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG um EUR 1.037,16 vermindert ist und damit EUR 4.807,64 beträgt.
Gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3, Absatz 4 Satz 1 VV RVG wird eine Geschäftsgebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet, wenn und soweit die außergerichtliche und die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts denselben Gegenstand betreffen. Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (unter anderem Beschluss vom 29. Oktober 2007 in der Sache 18 W 275/07, Beschluss vom 30. Oktober 2007 in der Sache 18 W 282/07, Beschluss vom 14. November 2007 in der Sache 18 W 283/07 und Beschluss vom 4. Dezember 2007 in der Sache 18 W 296/07), die zwischenzeitlich auch vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (Besch...