Zwischen den Parteien war ein Scheidungsverbundverfahren anhängig. Neben der Hauptsache wurde lediglich noch die Folgesache Versorgungsausgleich geführt. Mit Verbundurteil wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Im Termin haben die Parteien wirksam auf sämtliche Rechtsmittel gegen die Entscheidung sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Im Endurteil unterblieb daher eine derartige Darstellung zum Scheidungsausspruch. Die Berechnung des Versorgungsausgleichs samt Erläuterungen hierzu wurde im Urteil dargestellt.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine 2,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 1310 GKG-KostVerz. erhoben wurde. Nach Ansicht des Antragstellers hätte hinsichtlich der Scheidungssache gem. Nr. 1311 Nr. 2 GKG-KostVerz. lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr erhoben werden dürfen.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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