GKG-KostVerz. Nr. 1311
Leitsatz
Enthält ein Urteil nach einer entsprechenden Erklärung der Parteien keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe zur Scheidung, aber zum Versorgungsausgleich eine Darstellung der Berechnung und Erläuterungen, so reduzieren sich die Gerichtsgebühren nicht hinsichtlich der Scheidungssache.
OLG München, Beschl. v. 2.4.2008–11 WF 658/08
1 Sachverhalt
Zwischen den Parteien war ein Scheidungsverbundverfahren anhängig. Neben der Hauptsache wurde lediglich noch die Folgesache Versorgungsausgleich geführt. Mit Verbundurteil wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Im Termin haben die Parteien wirksam auf sämtliche Rechtsmittel gegen die Entscheidung sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Im Endurteil unterblieb daher eine derartige Darstellung zum Scheidungsausspruch. Die Berechnung des Versorgungsausgleichs samt Erläuterungen hierzu wurde im Urteil dargestellt.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine 2,0-Verfahrensgebühr gem. Nr. 1310 GKG-KostVerz. erhoben wurde. Nach Ansicht des Antragstellers hätte hinsichtlich der Scheidungssache gem. Nr. 1311 Nr. 2 GKG-KostVerz. lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr erhoben werden dürfen.
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Der Senat folgt der h.M. (OLG Köln AGS 2008, 140; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.11.2005 – II-10 WF 31/05; OLG Stuttgart FamRZ 2006, 719; OLG Zweibrücken NJW 2006, 2564; KG NJW 2007, 90; OLG Schleswig OLGR 2007, 159; OLG Bamberg, Beschl. v. 1.9.2006–2 WF 91/06; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1231 = FamRZ 2006, 1560; OLG Nürnberg FamRZ 2006, 634, Keske, in: FAFamR, 6. Aufl., 17. Kap. Rn 168), wonach Nr. 1311 Nr. 2 GKG-KostVerz. i.V.m. Anm. Abs. 1, eine Gebührenermäßigung hinsichtlich Folgesachen, nicht aber für die Scheidungssache eingreift, wenn hinsichtlich einer Folgesache das Urteil begründet wird. Das ergibt zunächst einmal aus dem eindeutigen Wortlaut von Anm. Abs. 1 zu Nr. 1311 GKG-KostVerz., wonach die Ermäßigung sich nur auf die Folgesachen bezieht. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein Redaktionsversehen gegeben ist, liegen nicht vor. Dass es aus der Sicht des Gesetzgebers Gründe dafür geben kann, die Scheidungssache und die Folgesache in dieser Beziehung unterschiedlich zu behandeln, zeigt der Umstand, dass zwischenzeitlich im Regierungsentwurf für das FGG-ReformG ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Ermäßigung bei der hier zur Debatte stehenden Konstellation nicht die Scheidungssache betrifft (BR Dr. 309/07, S. 225 und S. 701). Dabei ist es unerheblich, ob die hierzu vorgetragenen Gründe überzeugend sind (was Keske, in: FAFamR, 6. Aufl., 17. Kap. Rn 168 verneint). Entscheidend ist nur, dass aus der Sicht des Gesetzgebers eine differenzierte Behandlung gerechtfertigt erscheint. Dann besteht aber auch kein Grund zwingend anzunehmen, dass der Gesetzgeber zum derzeit geltenden Gesetz die Formulierung, die der im Regierungsentwurf vorgesehenen Formulierung entspricht, aus einem Versehen heraus gewählt hat. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der schon bei der Schaffung des derzeit geltenden Rechts den in der Begründung zum Regierungsentwurf enthaltenen Grund für eine Ausnahme für das Scheidungsverfahren gesehen hat, jedenfalls keine Gleichbehandlung hinsichtlich Scheidungs- und Folgesachen für angebracht gehalten hat.
3 Anmerkung
Unter Geltung des GKG a.F. war die Frage umstritten, ob auch hinsichtlich der Scheidungssache eine Ermäßigung eintreten konnte. Die überwiegende Rspr. hat – wie hier das OLG München – eine solche Ermäßigung abgelehnt.
Nach dem FamGKG ist die Rechtslage eindeutig. In Nr. 1111 Nr. 2 FamGKG-KostVerz. ist die Ermäßigung für die Scheidungssache bei einem Verzicht auf Urteilsgründe ausgeschlossen. Hinsichtlich der Scheidungssache kommt eine Gerichtskostenermäßigung also nur im Falle der Rücknahme in Betracht.
Norbert Schneider