Die Verweigerung der Beratungshilfe, mit der Begründung, es sei dem Rechtsuchenden zumutbar, selbst Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hat, ist verfassungswidrig.

BVerfG, Beschl. v. 13.8.2009–1 BvR 2604/08

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