Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft.
Diese Vorschriften sind anwendbar, wie der Senat bereits mit Beschl. v. 29.4.2008 – L 6 B 32/08 SF ausdrücklich entschieden hat (ebenso LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17.7.2007 – L 1 B 127/08 SK, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.5.2008 – L 20 B 7/08 AS; v. 29.1.2008 – L 1 B 35/07 AS u. 9.8.2007 – L 20 B 91/07 AS). Er hält weiterhin daran fest und folgt nicht der Gegenansicht, die Beschwerde sei wegen des "abschließenden Normgefüges" der §§ 172 ff. SGG ausgeschlossen und auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse eines Sozialgerichts seien unanfechtbar (so LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 7.4.2008 – L 2 B 47/08 SB, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 28.12.2006 – L 8 B 4/06 SO06 SO SF; LSG Berlin, Beschl. v. 28.2.2005 – L 9 B 166/02 KR). § 178 S. 1 SGG, der nach seinem Wortlaut auch die Kostenfestsetzungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfasst, wird bei einer PKH-Gewährung von dem dann spezielleren § 73a Abs. 1 SGG verdrängt. Dieser umfasst nicht nur die ausdrücklich genannten §§ 114 ff. ZPO, sondern auch den daraus abgeleiteten Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gem. §§ 45 ff. RVG (so zu Recht LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.1.2008, a.a.O., Beschl. v. 9.8.2007, a.a.O., LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2005 – L 6 B 31/03 AL zu § 128 BRAGO, nach juris Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a Rn 13 f.). Insoweit enthalten die §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 RVG eigenständige Verfahrensregeln über die möglichen Rechtsbehelfe.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR.
Die Beschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden. Dem steht nicht entgegen, dass die Zwei-Wochen-Frist der §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 3 RVG nicht eingehalten wurde: Der Beschluss des SG ist dem Beschwerdeführer nach dem Empfangsbekenntnis am 2.5.2008 zugestellt worden; die Beschwerde ist am 30.5.2008 beim SG eingegangen. Allerdings war die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des SG fehlerhaft, denn die dort aufgeführte Rechtsmittelfrist von einem Monat widerspricht der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG. In diesem Fall gilt die – hier gewahrte – Jahresfrist aus § 66 Abs. 2 S. 1 SGG (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2008, a.a.O.; LAG Düsseldorf, v. 18.11.2005–16 Ta 603/05).
Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Es handelte sich bei den Antragstellern in dem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz als Versicherte um kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG.
Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (S. 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (S. 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (S. 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sog. Toleranzgrenze) von 20 v.H. (nicht 10 v.H., wie von der Vorinstanz angenommen) zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2006 – VI ZR 261/05; Senatsbeschl. v. 19.6.2007 – L 6 B 80/07 SF). Ein genereller Aufschlag in dieser Höhe wäre allerdings unzulässig, denn dann fehlt es an der individuellen Ermessensausübung. Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12.9.2006 – L 1 B 320/0520/05 SF SK). Dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Hier hat der Beschwerdeführer Gebühren von insgesamt 468,00 EUR geltend gemacht. Die ihm tatsächlich zustehenden Gebühren in Höhe von 388,00 EUR (180,00 + 108,00 + 100,00 EUR) übersteigen die Toleranzgrenze von 20 v.H.
1. Zu erstatten ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV in Höhe von 288,00 EUR.
Der Senat hält den von dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz angesetzten Betrag von 180,00 EUR angesichts des relativ geringen Umfangs (2 Schriftsätze) und der geringen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der durchschnittlichen Bedeutung für die Antragsteller und deren erheblich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse für angemessen. Ein besonderes Haftungsrisiko ist nicht ersichtlich. Die Gebühr ist für die beiden ande...