Die gem. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
Dem Beklagten zu 1) steht lediglich ein Erstattungsanspruch in Höhe von 888,22 EUR zu.
1. a) Mit seinen beiden Grundsatzentscheidungen hat sich der BGH (NJW-RR 2004, 536 = JurBüro 2004, 323 = Rpfleger 2004, 314; MDR 2007, 1160 = NJW 2007, 2257) der u.a. vom erkennenden Senat schon von jeher vertretenen Ansicht (zuletzt: Beschl. v. 17.6.2008–17 W 130/08) angeschlossen, dass die Frage, ob Streitgenossen gehalten sind, sich von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, nur aufgrund der Umstände im jeweiligen Einzelfall entschieden werden kann. Rechtsmissbräuchliches Verhalten ist nur dann zu bejahen, wenn es ausnahmsweise keinen sachlichen Grund für die Einschaltung mehrerer Anwälte gibt und ein gemeinsamer Prozessbevollmächtigter uneingeschränkt zu einer interessengerechten Rechtsberatung und Prozessführung in der Lage ist (ausführlich: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Aufl., Nr. 1008 Rn 321 ff. m. w. Nachw.). Die Begründung des Rechtspflegers in seinem Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss, die erstgenannte Entscheidung des BGH sei nicht maßgeblich, weil vorliegend keine Versicherung am Rechtsstreit beteiligt sei, liegt gänzlich neben der Sache, da der zweiten Entscheidung ein Fall aus dem Mietrecht zugrunde lag.
Die Mandatierung verschiedener Anwälte ist etwa dann gerechtfertigt, wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges zusammen mit seiner Haftpflichtversicherung verklagt wird, Letztere ihren Versicherungsnehmer aber verdächtigt, den Unfall zusammen mit dem Unfallgegner gestellt zu haben (Senat, Beschl. v. 26.9.2005–17 W 200/05, MDR 2006, 896; Beschl. v. 6.9.2004–17 W 165/04, MDR 2005, 106; Belz, MK-ZPO, 3. Aufl., § 91 Rn 89 m. w. Nachw.). Werden zwei Rechtsanwälte als Streitgenossen verklagt, die sich sodann selbst vertreten oder sich jeweils durch einen dritten Rechtsanwalt vertreten lassen, so liegt etwa in einem Regressprozess ein sachlicher Grund hierfür jedenfalls dann vor, wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte das Mandat seinerzeit betreut hat und der andere nach Beendigung des Mandates aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.8.1994–11 W 86/94).
b) Im vorliegend zu entscheidenden Fall ist für eine derartige Ausnahme nichts ersichtlich. Wenn auch ein möglicherweise drohender Regress grundsätzlich geeignet wäre, die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt wegen denkbarer Interessenskonflikte auch in erstattungsrechtlicher Hinsicht zu billigen, so reicht eine rein theoretisch bestehende Möglichkeit hierfür nicht aus (OLG Hamm OLGR 2007, 771 = AGS 2007, 476; Müller-Rabe, a.a.O., Rn 323). Der Vortrag des Beklagten zu 1), aufgrund eines im Raume stehenden Regresses seien die Interessen der beiden Beklagten nicht absolut gleich gerichtet gewesen, ist substanzlos und wird durch keinerlei Tatsachen erhärtet. Die gemeinsame Rechtsverteidigung beider Beklagten war vielmehr darauf gerichtet, dass die Klägerin den Unfall allein verursacht hat.
Nach Treu und Glauben ist jede Partei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei erfolgreichem Ausgang vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig als möglich zu halten, so lange ihre berechtigten Interessen nicht tangiert werden (BGH MDR 2007, 1160, 1161; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rn 12 m. w. Nachw.). Hiergegen hat der Beklagte zu 1) verstoßen. Er befand sich auf Dienstfahrt, so dass er gehalten gewesen wäre, spätestens nach Zustellung der Klageschrift seinen Dienstherrn zu kontaktieren. Anlässlich dessen hätte das weitere Vorgehen abgesprochen werden können und müssen, insbesondere im Hinblick darauf, in welcher Art und Weise die Rechtsverteidigung gestaltet werden soll. Angesichts dessen, dass sich die Rechtsanwälte D. & Partner für beide Beklagten bestellt hatten, zeigt sich, dass der Dienstherr des Beklagten zu 1), die Beklagte zu 2), bereit war, dessen Rechtsverteidigung zu übernehmen.
2. Die vorstehend aufgezeigten Grundsätze, die typischerweise den Fall betreffen, dass die gegen zwei Streitgenossen, die von unterschiedlichen Anwälten vertreten werden, klagende Partei den Prozess verliert, dürfen allerdings andererseits auch nicht zu einer Begünstigung einer Partei im Rahmen der Kostenfestsetzung führen.
Hier hat nach der Kostengrundentscheidung des LG die Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) in voller Höhe und nach dem Vergleich diejenigen der Beklagten zu 2) zu 20 % zu tragen. Auf eine solche, durch nichts gerechtfertigte Bevorteilung des Beklagten zu 1) läuft jedoch die vom Rechtspfleger vorgenommene Kostenfestsetzung zu dessen Gunsten hinaus.
a) Wenn Streitgenossen, von denen einer obsiegt und der andere teilweise verliert, von demselben Rechtsanwalt vertreten werden, so kann nur der der Beteiligung des obsiegenden Streitgenossen am Prozess entsprechende Bruchteil der...