Die Antragsgegnerin hatte gegen die Antragsteller eine Klage vor einem Schiedsgericht erhoben. Die Antragsteller rügten daraufhin die Zulässigkeit der Schiedsklage. Auf die Zuständigkeitsrüge der Antragsteller hin erklärte sich das Schiedsgericht für zuständig zur Entscheidung über die Schiedsklage und erließ einen entsprechenden Zwischenentscheid nach § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO. Sodann beantragten die Antragsteller nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO eine gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit. Diesen Antrag an das OLG nahmen die Antragsteller später zurück, woraufhin ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss setzte der Rechtspfleger des OLG die von den Antragstellern an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer Postpauschale fest. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss legten die Antragsteller "sofortige Beschwerde" ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die Verfahrensgebühr aus dem Verfahren vor dem OLG nicht noch einmal berechnet werden könne, sondern vielmehr durch die im Schiedsgerichtsverfahren entstandene Verfahrensgebühr mit abgegolten sei.

Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es dem Kostensenat des OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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