Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren der gerichtlichen Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 S. 2 RVG kann von den Prozessbevollmächtigten eine Verfahrensgebühr (Nr., 3100 RVG-VV) zusätzlich zu der im Schiedsverfahren entstandenen Verfahrensgebühr geltend gemacht werden, da es sich nicht um ein zum Rechtszug des Schiedsverfahrens gehörendes Verfahren i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG handelt.
Normenkette
ZPO § 1040 Abs. 3 S. 2; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; RVG-VV Nr. 3100
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Beschluss vom 09.12.2008; Aktenzeichen 9 Sch 1/08) |
Tenor
Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Hanseatischen OLG vom 9.12.2008 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Antragsteller nach einem Wert von 1.192,60 EUR.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin erhob gegen die Antragsteller eine Klage vor einem Schiedsgericht. Die Antragsteller rügten die Zulässigkeit der Schiedsklage. Auf die Zuständigkeitsrüge der An-tragsteller hin erklärte sich das Schiedsgericht für zuständig zur Entscheidung über die Schiedsklage und erließ einen entsprechenden Zwischenentscheid nach § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO. Sodann beantragten die Antragsteller nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO eine gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit. Diesen Antrag an das Hanseatische OLG nahmen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.10.2008 zurück, woraufhin ihnen mit Beschluss vom 24.11.2008 die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9.12.2008 setzte der Rechtspfleger des Hansea-tischen OLG die von den Antragstellern an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten wegen einer entstandenen 1,3-Verfahrensgebühr und einer Postpauschale auf 1.192,60 EUR fest. Gegen den dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 12.12.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss legten die Antragsteller mit beim Gericht am 15.12.2008 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führten die Antragsteller aus, dass die Verfahrensgebühr aus dem Verfahren vor dem Hanseatischen OLG nicht noch einmal berechnet werden könne, sondern vielmehr durch die im Schiedsgerichtsverfahren entstandene Verfahrensgebühr mit abgegolten sei. Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es dem Kostensenat des OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die von den Antragstellern gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Hanseatischen OLG eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig. Die sofortige Beschwerde findet nämlich nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der AG und LG, § 567 Abs. 1 ZPO. Der Senat legt das Rechtsmittel der Antragsteller daher als Erinnerung aus, die gem. §§ 11 Abs. 2 RPflG, 569 ZPO zulässig ist. In der Sache bleibt die Erinnerung allerdings ohne Erfolg.
Im gerichtlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO ist nämlich zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV entstanden. Dies ergibt sich daraus, dass das Verfahren nicht in die Aufzählung in Nr. 3327 RVG-VV aufgenommen worden ist (vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1040 Rz. 18). Diese Gebühr kann zusätzlich zu der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Schiedsgerichtsverfahren verdienten Verfahrensgebühr geltend gemacht werden. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsteller, wonach das Verfahren nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO zum Rechtszug des Schiedsverfahrens i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG gehört.
Gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG gehört das Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts zum Rechtszug. Wenn ein Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach der Erhebung der Hauptsacheklage eingeleitet wird und erfolglos bleibt, handelt es sich nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG um eine Tätigkeit, die mit dem Verfahren zusammen hängt und nicht etwa um eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 RVG (OLGReport Köln 2008, 100; OLGReport München 2008, 462; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 19 Rz. 43, jeweils zum Zuständigkeitsverfahren nach §§ 36, 37 ZPO). Dies gilt allerdings nicht für das Verfahren der Entscheidung des staatlichen Gerichts über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG greift nämlich nur ein bei einem Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts und ist nicht entsprechend anwendbar auf das nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO geführte gerichtliche Verfahren der Entscheidung über den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Denn anders als beim Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach §§ 36, 37 ZPO erfolgt die Entscheidung des staatlichen Gerichts über die Frage, ob das Schiedsgericht sich zu Recht für zuständig erklärt hat, nicht im selben Rechtszug, sondern in einem gesonderten, außerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit geführten Verfahren.
Zudem stellt das Verfah...