ZPO § 1040 Abs. 3 S. 2; RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; RVG VV Nr. 3100
Leitsatz
Im Verfahren der gerichtlichen Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO kann von den Prozessbevollmächtigten eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) zusätzlich zu der im Schiedsverfahren entstandenen Verfahrensgebühr geltend gemacht werden, da es sich nicht um ein zum Rechtszug des Schiedsverfahrens gehörendes Verfahren i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG handelt.
OLG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2009–4 W 24/09
1 Sachverhalt
Die Antragsgegnerin hatte gegen die Antragsteller eine Klage vor einem Schiedsgericht erhoben. Die Antragsteller rügten daraufhin die Zulässigkeit der Schiedsklage. Auf die Zuständigkeitsrüge der Antragsteller hin erklärte sich das Schiedsgericht für zuständig zur Entscheidung über die Schiedsklage und erließ einen entsprechenden Zwischenentscheid nach § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO. Sodann beantragten die Antragsteller nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO eine gerichtliche Entscheidung über die Zuständigkeit. Diesen Antrag an das OLG nahmen die Antragsteller später zurück, woraufhin ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss setzte der Rechtspfleger des OLG die von den Antragstellern an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr und einer Postpauschale fest. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss legten die Antragsteller "sofortige Beschwerde" ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die Verfahrensgebühr aus dem Verfahren vor dem OLG nicht noch einmal berechnet werden könne, sondern vielmehr durch die im Schiedsgerichtsverfahren entstandene Verfahrensgebühr mit abgegolten sei.
Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und es dem Kostensenat des OLG zur Entscheidung vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die von den Antragstellern gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des OLG eingelegte sofortige Beschwerde ist unzulässig. Die sofortige Beschwerde findet nämlich nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, § 567 Abs. 1 ZPO. Der Senat legt das Rechtsmittel der Antragsteller daher als Erinnerung aus, die gem. § 11 Abs. 2 RPflG, § 569 ZPO zulässig ist. In der Sache bleibt die Erinnerung allerdings ohne Erfolg.
Im gerichtlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO ist nämlich zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV entstanden. Dies ergibt sich daraus, dass das Verfahren nicht in die Aufzählung in Nr. 3327 VV aufgenommen worden ist (vgl. auch Zöller-Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1040 Rn 18). Diese Gebühr kann zusätzlich zu der vom Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Schiedsgerichtsverfahren verdienten Verfahrensgebühr geltend gemacht werden. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsteller, wonach das Verfahren nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO zum Rechtszug des Schiedsverfahrens i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG gehört.
Gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG gehört das Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts zum Rechtszug. Wenn ein Verfahren auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach der Erhebung der Hauptsacheklage eingeleitet wird und erfolglos bleibt, handelt es sich nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG um eine Tätigkeit, die mit dem Verfahren zusammen hängt und nicht etwa um eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 RVG (OLG Köln OLGR 2008, 100; OLG München OLGR 2008, 462; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 19 Rn 43, jeweils zum Zuständigkeitsverfahren nach §§ 36, 37 ZPO). Dies gilt allerdings nicht für das Verfahren der Entscheidung des staatlichen Gerichts über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG greift nämlich nur ein bei einem Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts und ist nicht entsprechend anwendbar auf das nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO geführte gerichtliche Verfahren der Entscheidung über den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts nach § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO.
Denn anders als beim Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach §§ 36, 37 ZPO erfolgt die Entscheidung des staatlichen Gerichts über die Frage, ob das Schiedsgericht sich zu Recht für zuständig erklärt hat, nicht im selben Rechtszug, sondern in einem gesonderten, außerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit geführten Verfahren.
Zudem stellt das Verfahren nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO ein Rechtsmittelverfahren dar hinsichtlich des vom Schiedsgericht nach § 1040 Abs. 3 S. 1 ZPO getroffenen Zwischenentscheids. Damit hat dieses Verfahren eine gänzlich andere Qualität als das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach §§ 36, 37 ZPO, in dem innerhalb des Rechtszuges eine Unsicherheit über die Zuständigkeit verschiedener Gerichte durch eine Entscheidung des im Rechtszug nächst höheren Gerichts geklärt werden soll.
Im Rahmen des § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO soll das staatliche Gericht auch nicht etwa entscheiden, welches von mehreren in Betracht kommenden Gerichten das zuständige ist, sondern lediglich da...