Legt der Insolvenzverwalter "aus anwaltlicher Vorsicht" Berufung gegen ein Urteil ein, das aufgrund mündlicher Verhandlung vor Eintritt der Unterbrechungswirkung ergangen ist, so fallen die Gebühren nach § 6 Abs. 1 GKG, Nr. 1220 GKG-KostVerz. auch dann an, wenn der Schriftsatz den formalen Anforderungen an eine Berufungsschrift nicht entspricht und er zudem den Zusatz enthält, dass das Rechtsmittel unter dem Vorbehalt der Aufnahme des Rechtsstreits stehe.

OLG Köln, Beschl. v. 26.10.2009–17 W 190/09

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