ZPO §§ 103 f.; GKG §§ 31 Abs. 3 S. 1, 29 Nr. 2
Leitsatz
Die Regelung des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG gilt nur für den Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG und ist auch nicht analog auf den Übernahmeschuldner anwendbar. Dies ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 29.10.2009–6 WF 105/09
1 Sachverhalt
Die Klägerin hatte den Beklagten auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Dem Beklagten wurde für seine Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe bewilligt. Durch Prozessvergleich haben sich die Parteien in der Sache geeinigt und vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits zu 1/4 von der Klägerin und zu 3/4 vom Beklagten zu tragen sind.
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger des FamG u.a. die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Gerichtskosten auf 233,25 EUR festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner "Erinnerung". Die Klägerin hält die Erinnerung weder für zulässig noch für begründet, der Rechtspfleger hat sie als sofortige Beschwerde behandelt und dieser nicht abgeholfen.
2 Aus den Gründen
Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige, als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist unbegründet.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger die von der Klägerin verauslagten Gerichtskosten anteilig in Höhe von 233,25 EUR gegen den Beklagten festgesetzt hat. Denn dies entspricht der Kostenregelung, wie sie in dem Vergleich getroffen wurde. Entgegen der Auffassung des Beklagten ändert sich dadurch, dass ihm teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nichts.
Zwar soll nach § 31 Abs. 3 GKG dann, wenn der unbemittelten Partei durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden, und diese vom Gesetzgeber eingeräumte Prozesskostenfreiheit muss der unbemittelten Partei ungeachtet ihrer prozessualen Stellung als Kläger oder Beklagter zugute kommen (vgl. BVerfG NJW 1999, 3186; JurBüro 2001, 204). Dies gilt aber nur zugunsten des so genannten Entscheidungsschuldners, nicht aber dann, wenn eine Partei die Kosten in einem Vergleich übernommen hat, diese also – wie hier der Beklagte – Übernahmeschuldner gem. § 29 Nr. 2 GKG ist. Insbesondere verletzt die unterschiedliche Behandlung von Entscheidungsschuldner und Übernahmeschuldner nicht den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2000, 3271; BGH FamRZ 2004, 178; OLG Saarbrücken, Senatsbeschl. v. 20.8.1999–6 WF 67/99; 2. Zivilsenat, Beschl. v. 18.6.2003–2 W 106/03–18; OLG Stuttgart OLGR, 2001, 101; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 78; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 123, Rn 6; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 123, Rn 2). Denn die Unterscheidung ist sachlich gerechtfertigt, da zum einen die Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich, der auch von anderen Erwägungen als denen der Anspruchsberechtigung getragen werden kann, die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zulasten der Staatskasse in sich bergen kann, und darüber hinaus die (Rückgriffs-)Haftung des Beklagten für die von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten im Falle des § 29 Nr. 2 GKG auf seiner privatautonomen Entscheidung zum Abschluss des Prozessvergleichs beruht (BVerfG NJW 2000, 3271).