Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG, mit dem die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den Festsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des VG zurückgewiesen worden ist, ist begründet. Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt, soweit im 8. Abschnitt des RVG nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung; diese wird nach § 55 Abs. 1 RVG auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
Die gesetzliche Vergütung i.S.d. § 45 Abs. 1 RVG ist die sich aus dem RVG ergebende Vergütung (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). Eine "andere Bestimmung" i.S.d. § 45 Abs. 1 RVG stellt § 49 RVG dar. Nach dieser Vorschrift werden, wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, anstelle der Gebühren nach § 13 Abs. 1 RVG diejenigen nach der in § 49 RVG enthaltenen Tabelle vergütet. Damit bestimmt § 49 RVG die Höhe der dem beigeordneten Rechtsanwalt zustehenden (Prozesskostenhilfe-)Vergütung (Vgl. Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 14. Aufl. 2009, § 49 Rn 1).
Im Übrigen sind – soweit hier von Bedeutung – auf die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts die Vorschriften des RVG einschließlich der in Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis zum RVG) enthaltenen Bestimmungen anzuwenden.
Zu Unrecht hat danach die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem beigeordneten Rechtsanwalt zu zahlende Terminsgebühr lediglich in Höhe von 70,80 EUR festgesetzt; die Terminsgebühr ist vielmehr in Höhe von 262,80 EUR und die zu erstattende Vergütung insgesamt auf 687,02 EUR festzusetzen.
Gem. der Vorbem. 3 Abs. 3, 1. Var. VV entsteht die Terminsgebühr, Gebührentatbestand Nr. 3104 VV "für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin". Mit ihr soll die sich von dem allgemeinen Geschäftsbetrieb abhebende besondere Tätigkeit als Rechtsanwalt bei derartigen Terminen abgegolten werden. Die Terminsgebühr ersetzt die frühere Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO und die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO. Anders als unter der Geltung der BRAGO kommt es nach dem RVG nicht mehr darauf an, was in dem Termin geschieht, insbesondere ob Anträge gestellt werden oder die Sache erörtert wird. Für das Entstehen der Terminsgebühr reicht es aus, dass der Verhandlungstermin stattfindet und der Rechtsanwalt diesen Termin in dem Sinne wahrnimmt, dass er vertretungsbereit anwesend ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.2.2009–3 So 197/08; Bayerischer VGH, Beschl. v. 17.4.2007–4 C 07.659, NVwZ-RR 2008, 504, m. w. Nachw.; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl. 2008, Vorbem. 3 VV Rn 64, 66).
Ein Rechtsanwalt, der in mehreren zeitgleich terminierten Sachen vertritt und vertretungsbereit anwesend ist, erhält demnach regelmäßig die Terminsgebühr in jeder der Sachen nach dem jeweils maßgebenden Gegenstandswert (Vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 19.2.2009–3 So 197/08; VG Stuttgart, Beschl. v. 3.9.2008 – A 5 K 2451/08; Müller-Rabe, a.a.O., 3104 VV Rn 92; Baumgärtel/Hergenröder/Houben, a.a.O., Nr. 3104 Rn 1).
So lag es hier. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 3.2.2009 begann ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung mit dem Aufruf der Sachen (§ 173 VwGO i.V.m. § 220 Abs. 1 ZPO), und zwar sowohl des vorliegenden Verfahrens als auch der fünf weiteren, zeitgleich terminierten Verfahren der fünf Familienmitglieder des Klägers, die das VG nach Eingang der zunächst einheitlich erhobenen Klage abgetrennt hatte. Bei Aufruf der Sachen war der Rechtsanwalt in jedem der Verfahren vertretungsbereit anwesend. Mehr ist zum Entstehen der jeweiligen Terminsgebühr nicht erforderlich.
Die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV war – für jedes Verfahren – auf der Grundlage des Gegenstandswerts von 5.000,00 EUR zu berechnen und betrug mithin – jeweils – 262,80 EUR (1,2 der Gebühr von 219,00 EUR, §§ 13, 49 RVG) zuzüglich Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV).
Die Verfahren betrafen auch nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG mit der Folge, dass der Prozessbevollmächtigte die Terminsgebühr nur einmal fordern könnte. Unter einer "Angelegenheit" ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für die Auftraggeber besorgen soll. Im Allgemeinen ist die Angelegenheit bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren mit diesem Verfahren identisch, jedes gerichtliche Verfahren also (mindestens) eine gesonderte Angelegenheit (vgl. BGH, Beschl. v. 19.10.2006 – V ZB 91/06, NJW 2007, 769, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.4.1992–16 E 244/92.A – zur BRAGO; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, § 15 Rn 11).
Trotz der in § 15 Abs. 2 S. 2 RVG normierten gebührenrechtlichen Einheit des Rechtszugs soll allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise etwas anderes gelten. Eine solche Ausnahme wird angenommen, wenn mehrere Verfahren miteinander verbunden werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 6.4.1992–16 E 244/92.A).
Dies führt vorliegend zu kein...