ZPO §§ 91, 485, 494a, 567, 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 133, 157, 779
Leitsatz
- Von der Kostenvereinbarung eines Vergleichs im Hauptsacheverfahren werden die Kosten eines vorangegangenen selbständigen Beweisverfahrens auch dann erfasst, wenn der Beweissicherungsantrag als unzulässig abgelehnt wurde.
- Ergeht gleichwohl im selbständigen Beweisverfahren eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers, ist sie mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
OLG Koblenz, Beschl. v. 27.4.2009–5 W 238/09
1 Sachverhalt
Das LG hatte nach Anhörung der Antragsgegnerin den Antrag des Rechtsmittelführers auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gem. § 485 ZPO als unzulässig abgelehnt.
Auf den Antrag der Antragsgegnerin hat die Kammer mit dem nunmehr angegriffenen Beschluss dem Antragsteller die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, da das selbständige Beweisverfahren eine eigene Kostenentscheidung nicht kenne, seien diese bei unzulässigem Antrag entsprechend § 91 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, soweit ein Hauptsacheprozess geführt werde, seien die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens stets Kosten dieses Rechtsstreits.
Das LG hat der Beschwerde nicht abgeholfen unter Hinweis darauf, dass im vorliegenden Fall ein Hauptsacheverfahren nicht stattgefunden habe.
In ihrer Beschwerdeerwiderung hat die Antragsgegnerin eingeräumt, dass es zu einem Hauptsacheprozess gekommen ist, wobei das Verfahren vom LG Koblenz (10 O 478/07) an das AG Koblenz (161 C 1536/08) verwiesen und dort durch Vergleich beendet worden sei mit einer Kostenregelung wie folgt:
"Die Parteien sind sich einig, dass mit dieser Regelung eine Entscheidung über die vorgerichtlichen Kosten des Klägers nicht getroffen wurde. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt der Kläger 5/6, die Beklagte 1/6."
Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören grundsätzlich zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens und werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst. Nur ausnahmsweise, wenn trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben worden ist, kann im selbständigen Beweisverfahren eine Kostenentscheidung ergehen gem. § 494a Abs. 2 ZPO (BGH NJW-RR 2007, 3721).
Ob die Regelung des § 494a Abs. 2 ZPO abschließend ist oder auch in weiteren, gesetzlich nicht geregelten Fällen, in denen ein Hauptsacheverfahren nicht durchgeführt wird, eine Kostenentscheidung zulässig ist, ist umstritten. Die Frage kann jedoch vorliegend offen bleiben.
Denn nachdem nunmehr im Beschwerdeverfahren aufgrund des übereinstimmenden Parteivortrags feststeht, dass ein Hauptsacheverfahren gem. § 494a Abs. 1 ZPO durchgeführt wurde, ist eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nicht mehr zu treffen. Vielmehr sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens von der im Hauptsacheverfahren im Rahmen des Vergleichs getroffenen Kostenregelung mit umfasst.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass bereits der Antrag des selbständigen Beweisverfahren als unzulässig zurückgewiesen und das Hauptsachegericht nicht mit dem Beweisverfahren befasst war. Auch in diesem Fall gehören die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens (siehe dazu für den Fall einer Klagerücknahme BGH NJW-RR 2007, 1282).
Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1812 GKG-KostVerz.; Nr. 3500 VV.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO und orientiert sich an der Höhe der entstandenen Verfahrenskosten.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz
3 Anmerkung
Die beiden letzten Sätze der Entscheidung bedürfen leider einer kritischen Anmerkung.
Die Kostenentscheidung beruht lediglich insoweit auf Nr. 1812 GKG-KostVerz., als das Gericht offenbar von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, keine Gerichtskosten zu erheben. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf den §§ 91, 97 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung ist dagegen falsch und unbeachtlich. Ausweislich der vorangegangenen Entscheidung des OLG werden gar keine Gerichtsgebühren erhoben. Wenn aber keine Gerichtsgebühren erhoben werden, dann hat das Gericht auch keinen Streitwert festzusetzen. Selbst wenn hier eine Gebühr nach Nr. 1812 GKG-KostVerz. angefallen wäre, hätte es sich um eine Festgebühr in Höhe von 50,00 EUR gehandelt. Auch dann wäre eine Streitwertfestsetzung nicht erforderlich gewesen. Die dennoch vorgenommene Wertfestsetzung ist daher bedeutungslos und irrelevant.
Zutreffend ist wohl, dass sich die Gebühren der Anwälte nach dem Gegenstandswert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), da hier jeweils eine Gebühr nach Nr. 3500 VV angefallen ist.
Soweit in einem gerichtlichen Verfahren keine Gerichtsgebühren oder Festgebühren anfallen und daher für das gerichtliche Verfahren eine Wertfestsetzung nicht erforderlich ist, erfolgt die Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren im Verfahren nach § 33 RVG. Erforderlich ist insoweit zunächst einmal ein Antr...