Frau D. beauftragte die Antragstellerin mit der Vertretung wegen eventueller Ansprüche auf Versorgungsausgleich, auf Zugewinnausgleich, auf Ehegattentrennungsunterhalt sowie auf nachehelichen Unterhalt.
Die Antragstellerin reichte daraufhin vier Kostenrechnungen nebst Beratungshilfeanträgen für Frau D. ein und zwar betreffend den Versorgungsausgleich, den Zugewinnausgleich, den Ehegattentrennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt. Die Antragstellerin beantragte jeweils, eine Gebühr gem. Nr. 2503 VV in Höhe von 70,00 EUR sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 14,00 EUR zuzüglich der Umsatzsteuer, mithin insgesamt einen Betrag von jeweils 99,96 EUR festzusetzen.
Die Rechtspflegerin des AG als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die Vergütung der Antragstellerin für die Beratung der Frau D. in der Angelegenheit "Ehescheidung und Folgesachen" auf insgesamt 99,96 EUR fest und wies die Anträge im Übrigen zurück. Die Rechtspflegerin ging dabei davon aus, dass die Antragstellerin Frau D. in nur einer Angelegenheit i.S.d. §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 4, 44 RVG beraten habe. Der Antragstellerin stehe deshalb die Gebühr gem. Nr. 2503 VV insgesamt nur einmal zu. Für die Vergütung der Antragstellerin im Rahmen der Beratungshilfe sei auf die Definition der Angelegenheit i.S.d. §§ 16 ff. RVG abzustellen.
Die Antragstellerin legte gegen diese Entscheidung Erinnerung ein, mit der sie die Festsetzung der Vergütung entsprechend ihren vier Anträgen erreichen wollte. Die Rechtspflegerin des AG half der Erinnerung nicht ab und legte sie zur Entscheidung dem Abteilungsrichter des AG vor.
Der Abteilungsrichter des AG änderte den Beschluss der Rechtpflegerin des AG ab und setzte die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 399,84 EUR fest. Zur Begründung führte er aus: Die Antragstellerin habe Frau D. nicht in derselben Angelegenheit beraten, sondern in vier verschiedenen Angelegenheiten. Für die Bestimmung der Angelegenheit der Beratungshilfe sei nicht auf § 16 Nr. 4 RVG abzustellen. Der Abteilungsrichter ließ gegen seine Entscheidung die sofortige Beschwerde zu.
Gegen diese Entscheidung legte der Bezirksrevisor sofortige Beschwerde ein. Das LG änderte den Beschluss des AG dahingehend ab, dass die Erinnerung der Antragstellerin zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte das LG aus, es könne dahinstehen, ob die Angelegenheit i.S.d. Beratungshilfe in familienrechtlichen Angelegenheiten unter Anwendung von § 16 Nr. 4 RVG zu bestimmen sei. Auch ohne Rückgriff auf diese Bestimmung seien die Scheidung und die dazugehörigen Folgesachen als dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 RVG anzusehen. Die dafür maßgeblichen Kriterien des gleichzeitigen Auftrages, des gleichartigen Verfahrens (gleichen Rahmens) und des inneren Zusammenhanges der Beratungsgegenstände seien erfüllt. Diese Auslegung genüge verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde. Sie ist unverändert der Auffassung, sie habe Frau D. in vier verschiedenen Angelegenheiten vertreten und deshalb die vom LG bestimmte Vergütung nicht nur einmal, sondern viermal verdient.