1. Haben die Parteien in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits und die des Vergleichs gesondert geregelt, so erstreckt sich die für den Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV.
  2. Auch die Terminsgebühr ist dann nicht aus dem höheren Vergleichswert, sondern nur aus dem Wert der rechtshängigen Klageforderung zu erstatten.

OLG Köln, Beschl. v. 6.10.2009–17 W 26/09

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