Das zulässige Rechtsmittel des Bezirksrevisors hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat mit zutreffender Begründung die Reisekosten des Rechtsanwalts festgesetzt. Die dagegen vom Bezirksrevisor erhobenen Einwendungen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung nicht.

Der Senat hält an seiner std. Rspr. fest, dass der im Wege der Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe beigeordnete auswärtige Rechtsanwalt die ihm für die Anreise zum Termin entstandenen Auslagen ersetzt verlangen kann, wenn er dem Beteiligten gem. § 121 ZPO uneingeschränkt beigeordnet worden ist.

Gem. § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dieser Grundsatz hat auch für die dem Rechtsanwalt gem. § 46 RVG zu erstattenden Auslagen zu gelten. Daher geht die ganz überwiegende Ansicht in Rspr. u. Lit. zutreffend davon aus, dass für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend feststeht, dass Reisekosten zu erstatten sind, wenn der Rechtsanwalt dem Beteiligten unbeschränkt beigeordnet worden ist (vgl. z.B. OLG Brandenburg MDR 2009, 175 [= AGS 2009, 237]; OLG Dresden JurBüro 2009, 368 [= AGS 2009, 451]; OLG Nürnberg MDR 2008, 112 [= AGS 2008, 457]; KG MDR 2004, 474; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, 19. Aufl. § 46 RVG Rn 33; Zöller/Geimer, 29. Aufl. § 121 ZPO Rn 13).

Der abweichenden Ansicht (OLG Stuttgart FamRZ 2005, 2007; OLG Naumburg MDR 2002, 177; LAG München NZA-RR 2010, 378) kann nicht gefolgt werden. § 121 Abs. 3 ZPO regelt allein die Voraussetzung, unter der ein im Bezirk des Prozessgerichts nicht niedergelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann. Diese Voraussetzung ist – ebenso wie die übrigen Voraussetzungen für eine Beiordnung – vor einer Beiordnungsentscheidung zu prüfen. Die Ansprüche des Rechtsanwalts, die sich aus einer vom Prozessgericht beschlossenen Beiordnung ergeben, sind nicht in der ZPO, sondern in §§ 45 ff. RVG geregelt. Konsequenz der Minderansicht wäre, dass im Rahmen der Vergütungsfestsetzung z.B. auch zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO (Erforderlichkeit der Beiordnung) vorlagen. Derartige Prüfungen können im Vergütungsverfahren nicht vorgenommen werden, da zwischen der Beiordnung selbst und deren Rechtsfolgen zu differenzieren ist.

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