Der Wahlanwalt erhält im gerichtlichen Verfahren nach Nr. 6101 VV eine Verfahrensgebühr in Höhe von 80,00 EUR bis 580,00 EUR (Mittelgebühr 330,00 EUR). Ist der Anwalt gerichtlich bestellt worden (§§ 87e, 53 IRG), entsteht eine Festgebühr in Höhe von 264,00 EUR.

Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ab (Vorbem. 6 Abs. 2 VV; Beginn des gerichtlichen Verfahrens: Eingang der Akten bei Gericht), ausgenommen die Teilnahme an gerichtlichen Terminen. Für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen entsteht die Terminsgebühr Nr. 6102 VV.

Auch diese Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Entgegennahme der Information (Vorbem. 6 Abs. 2 VV). Die Einlegung des Einspruchs gegen die Bewilligung der Vollstreckung durch das Bundesamt gehört noch zum Verfahren vor dem Bundesamt und damit zum Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV.[8] Auch das in § 87g Abs. 1 S. 2 IRG geregelte Abhilfeverfahren des Bundesamtes bei Einlegung des Einspruchs gegen die Bewilligung der Vollstreckung sowie ein etwaiges Wiedereinsetzungsverfahren bei nicht rechtzeitiger Einspruchseinlegung gehören noch zum Verfahren vor dem Bundesamt.

Eine Grundgebühr (vgl. Nrn. 4100, 5100, 6200 VV) ist wie im Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz nicht vorgesehen.

Die Verfahrensgebühr Nr. 6100 VV ist nicht auf die Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV anzurechnen. Beide Gebühren entstehen gesondert.

[8] Vgl. für Bußgeldsachen LG Düsseldorf VRR 2006, 357; Burhoff/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Vorbem. 5.1.2 VV Rn 7.

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