Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Das AG kann im Verfahren über den Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung eine mündliche Verhandlung anberaumen (vgl. § 87g Abs. 4 S. 6 IRG). Nimmt der Rechtsanwalt an diesem gerichtlichen Termin teil, so erhält er nach Nr. 6102 VV die Terminsgebühr. Weil die Terminsgebühr je Verhandlungstag entsteht, kann sie – ebenso wie in Straf- und Bußgeldsachen – als Ausnahme von § 15 Abs. 2 S. 2 RVG mehrmals entstehen.
Die Terminsgebühr fällt nur bei der Teilnahme an einem gerichtlichen Termin an (Vorbem. 6 Abs. 3 S. 1 VV). Eine Besprechung mit dem Gericht reicht nicht aus, da Vorbem. 6 Abs. 3 VV diese Fälle im Gegensatz zur Vorbem. 3 Abs. 3 VV nicht erfasst.
Ausreichend für die Entstehung ist die Teilnahme des Rechtsanwalts am Termin, also die bloße Anwesenheit. Es müssen keine Anträge gestellt und es muss auch nicht zu bestimmten Fragen Stellung genommen werden (arg. e. Vorbem. 6 Abs. 3 S. 2 VV). Der Rechtsanwalt muss auch nicht bis zum Ende des Termins anwesend sein. Unerheblich ist auch, ob der Betroffene anwesend war.
Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anwalt zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (geplatzter Termin; Vorbem. 6 Abs. 3 S. 2 VV). Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist (Vorbem. 6 Abs. 3 S. 3 VV).
Die Höhe der Terminsgebühr beträgt 110,00 EUR bis 780,00 EUR (Mittelgebühr 445,00 EUR). Ist der Anwalt gerichtlich bestellt worden (§§ 87e, 53 IRG), so erhält er eine Festgebühr in Höhe von 356,00 EUR. Da die Terminsgebühr den zeitlichen Aufwand des Rechtsanwalts vergüten soll, den er durch die Teilnahme an einem Verhandlungstermin im Verfahren über den Einspruch gegen die Bewilligung der Vollstreckung hat, ist insbesondere die zeitliche Dauer des Termins für die Bemessung der Terminsgebühr von Belang. Da der Rahmen der Terminsgebühr Nr. 6102 VV sowohl für die Teilnahme an Terminen vor dem AG als auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz vor dem OLG gilt, können Termine beim AG gebührenmindernd zu berücksichtigen sein.
Beispiel 2
Der Rechtsanwalt vertritt den bereits Betroffenen im Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt. Gegen die Bewilligungsentscheidung legt der Rechtsanwalt auftragsgemäß Einspruch ein. Das Bundesamt hilft dem Einspruch nicht ab und übersendet die Akten an das zuständige AG. Rechtsanwalt R nimmt im gerichtlichen Verfahren an dem vom AG anberaumten Verhandlungstermin teil.
Der Rechtsanwalt erhält die Verfahrensgebühren Nr. 6100 und 6101 VV sowie die Terminsgebühr Nr. 6102 VV.