Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
§§ 87 bis 87 n IRG regeln das Verfahren bei eingehenden Ersuchen, während sich § 87o IRG mit dem Verfahren bei ausgehenden Ersuchen beschäftigt. Es ist zunächst zu unterscheiden zwischen dem Verfahren vor der Bewilligungsbehörde (§ 87c IRG), dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem AG (§ 87g Abs. 1 S. 2 u. 3 IRG) sowie dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht (§ 87l IRG). Bewilligungsbehörde ist im Verfahren auf Bewilligung der Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion gem. § 74 Abs. 1 S. 4 IRG das Bundesamt für Justiz in Bonn.
Im Verfahren auf Bewilligung der Vollstreckung einer ausländischen Geldsanktion sind folgende Verfahrensabschnitte vorgesehen:
1. Prüfungsverfahren
Geht ein Ersuchen um Vollstreckung einer Geldsanktion beim Bundesamt für Justiz ein, prüft das Bundesamt zunächst, ob die erforderlichen Unterlagen vorliegen (§ 87a IRG). Anschließend prüft das Bundesamt, ob der Vollstreckung abweichend vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ausnahmsweise ein Ablehnungsgrund entgegensteht. Das Gesetz unterscheidet zwischen Zulässigkeitsvoraussetzungen und dem behördlichen Ermessen unterliegenden Bewilligungshindernissen. Verneint das Bundesamt die Zulässigkeit der Vollstreckung oder macht es ein Bewilligungshindernis geltend, so lehnt es die Vollstreckung der Geldsanktion ab (§ 87c Abs. 2 Nr. 1 und 2 IRG).
2. Anhörungsverfahren
Wird das Verfahren nach Prüfung fortgesetzt, prüft das Bundesamt, ob ein Antrag auf Umwandlung der ausländischen Entscheidung durch das zuständige AG zu stellen ist (vgl. §§ 87c Abs. 2 Nr. 3, 87 i Abs. 1 IRG). Eine solche Antragspflicht besteht, wenn die übermittelte Entscheidung gegen einen bestimmten, im Gesetz aufgeführten Kreis von Betroffenen gerichtet ist oder wenn der andere Mitgliedstaat eine Sanktion verhängt hat, die das deutsche Recht nicht kennt. Unterbleibt ein solcher Antrag, werden die vollständigen Unterlagen dem Betroffenen gem. § 87c Abs. 1 IRG zur Gewährung rechtlichen Gehörs zugestellt. Nach Ablauf einer Zwei-Wochen-Frist entscheidet das Bundesamt über die Bewilligung. Zahlt der Betroffene, ist das Verfahren beendet. Bei Ersuchen wegen der Vollstreckung einer Entscheidung, der aus deutscher Sicht eine im Inland konkret verfolgbare Tat zugrunde liegen könnte, wird das Bundesamt für Justiz nach Maßgabe von in den RiVASt zu treffenden Regelungen verpflichtet werden, sich vor der Entscheidung über die Bewilligung mit der für den möglichen Inlandstatort zuständigen Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde ins Benehmen zu setzen.
3. Gerichtliches Verfahren
Gegen eine Bewilligung der Vollstreckung durch das Bundesamt kann der Betroffene nach §§ 87g ff. IRG auch form- und fristgebunden Einspruch einlegen und eine gerichtliche Überprüfung der Bewilligung durch das zuständige AG herbeiführen. Das AG entscheidet nach § 87h IRG durch Beschluss. Gegen diese gerichtliche Entscheidung ist nach § 87j IRG die Rechtsbeschwerde zum OLG statthaft. Die Rechtsbeschwerde bedarf der Zulassung (§ 87k IRG). Eine Entscheidung durch das AG ist auch auf Antrag des Bundesamtes gem. § 87i IRG möglich.
4. Vollstreckungsverfahren
Zahlt der Betroffene nach Bewilligung der Vollstreckung durch das Bundesamt nicht und setzt er sich gegen diese auch nicht zur Wehr, vollstreckt das Bundesamt. Hat das Gericht nach Entscheidung über den Einspruch des Betroffenen (§ 87h IRG) oder dem Antrag des Bundesamtes auf gerichtliche Entscheidung (§ 87i IRG) eine Entscheidung getroffen, ist die Staatsanwaltschaft bei dem LG, in dessen Bezirk das AG seinen Sitz hat, Vollstreckungsbehörde.