Die Erinnerung, über die zu entscheiden die Kammer als Kostenkammer des Gerichts des ersten Rechtszuges gem. §§ 164, 165, 151 VwGO berufen ist, hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss (VG 24 A 379.06) zu Unrecht den Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsführers vom 6.4.2010 mit der Begründung abgelehnt, ein anwaltlicher Vergütungsanspruch bestehe nicht. Der Erinnerungsführer hat vielmehr einen Anspruch auf Festsetzung der für das Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO zu erstattenden Kosten, soweit das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem BVerwG (vgl. § 99 Abs. 2 S. 12 VwGO) betroffen ist. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das hier in Frage stehende Zwischenverfahren betraf die Weigerung des Beklagten des Hauptsacheverfahrens und hiesigen Erinnerungsgegners, bestimmte Akten im Verfahren der Hauptsache VG 24 A 379.06 vorzulegen. Dem Antrag des Klägers des Hauptsacheverfahrens und hiesigen Erinnerungsführers, gem. § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO festzustellen, dass die Verweigerung der Aktenvorlage rechtswidrig ist, hat das OVG nicht entsprochen (vgl. Beschl. v. 17.6.2009 – OVG 95 A 7.08). Der dagegen gerichteten Beschwerde gem. § 99 Abs. 2 S. 12 VwGO hat indes das BVerwG stattgegeben und festgestellt, dass die Verweigerung der Aktenvorlage rechtswidrig war. Zudem hat es entschieden, dass der Beklagte des Hauptsacheverfahrens und hiesige Erinnerungsgegner die Kosten des Zwischenverfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen habe (20 F 11/09).
Den Antrag des Klägers des Hauptsacheverfahrens und hiesigen Erinnerungsführers vom 6.4.2010 auf Festsetzung der Kosten für das Zwischenverfahren hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf das OVG Schleswig-Holstein mit streitgegenständlichem Beschl. v. 24.6.2010 abgelehnt. Das OVG Schleswig-Holstein vertritt in seinem Beschl. v. 17.1.2007 (15 P 1/06) die Auffassung, dass für den Zwischenstreit nach § 99 Abs. 2 VwGO weder Gerichtskosten (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 5112 GKG-KostVerz., §§ 35, 52 GKG) noch besondere anwaltliche Vergütungsansprüche (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG) anfallen.
2. Soweit das Verfahren gem. § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO vor dem OVG in Frage steht, schließt sich die Kammer der vorgenannten Rechtsauffassung an. Bei dem Verfahren gem. § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO handelt es sich um eine i.S.d. § 19 Abs. 1 RVG dem (Hauptsache-)Verfahren zugehörige Tätigkeit, was zur Folge hat, dass insofern die begehrte Kostenfestsetzung nicht stattfindet.
Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 RVG gehören „zu dem Rechtszug oder dem Verfahren auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit nicht nach § 18 RVG eine besondere Angelegenheit ist“. Gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG zählen hierzu unter anderem „Zwischenstreite“.
§ 19 RVG ergänzt § 15 Abs. 1 und 2 RVG, demzufolge die Gebühren – soweit das RVG nichts anderes bestimmt – die gesamte Tätigkeit des Anwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit abgelten und der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, § 19 Rn 2). Die Zugehörigkeit eines Zwischenstreits zum Rechtszug bewirkt, dass aufgrund des Zwischenstreits etwa eine Verfahrensgebühr nicht zusätzlich zur entsprechenden Gebühr des Hauptverfahrens entstehen kann (vgl. Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 19 Rn 39).
Zwar wendet der Erinnerungsführer gegen die Anwendbarkeit der Norm ein, dass sich schon aus dem Umstand, dass das Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO in den einschlägigen RVG-Kommentaren an entsprechender Stelle nicht erwähnt werde, ergebe, dass es sich bei diesem Verfahren nicht um einen Zwischenstreit i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG handele.
Diese Sichtweise überzeugt indes nicht. Bei dem Verfahren nach § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO handelt es sich um ein Zwischenverfahren (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 99 Rn 18; Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 18. Aufl. 2009, § 99 Rn 31a), und damit um einen „Zwischenstreit“ i.S.v. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG. Das Verfahren nach § 99 Abs. 2 S. 1 VwGO ist ersichtlich keine „besondere Angelegenheit“ i.S.v. § 18 RVG, da es in den abschließenden Katalog der Vorschrift nicht aufgenommen worden und auch in § 19 Abs. 2 RVG nicht erwähnt ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschrift des § 99 Abs. 2 VwGO zwar erst zum 1.1.2002 Eingang in die VwGO gefunden hat, das RVG indes zuletzt durch Gesetz vom 30.7.2009 geändert worden ist, so dass dem Gesetzgeber eine entsprechende Normierung durchaus möglich gewesen wäre. Einer Qualifizierung als „Zwischenstreit“ i.S.v. § 19 RVG steht auch nicht entgegen, dass das Verfahren in der Kommentierung zu § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG – soweit ersichtlich – keine Erwähnung findet. Denn die dort aufgeführten Verfahren sind ausdrücklich beispielhaft (vgl. et...