1. Der Klagepartei steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu.
a) Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten aus dem Bußgeldverfahren besteht nicht. Die Versicherungsnehmerin und Mandantin des Klägers war aufgrund des Bußgeldbescheides verpflichtet, die Kosten des Bußgeldverfahrens zu tragen. Dabei handelt es sich nicht um einen Gegenstand, der von der Rechtsschutzversicherung umfasst ist. Die Rechtsschutzversicherung haftet für Kosten der Wahrnehmung rechtlicher Interessen nach Eintritt des Versicherungsfalls, d.h. für Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung nach Eintritt des Schadensereignisses, § 125 VVG. Die Kosten, die der Versicherungsnehmerin mit dem Bußgeldbescheid auferlegt wurden, sind nicht durch Rechtsverfolgung oder -verteidigung entstanden, sondern durch das Verhalten der Versicherungsnehmerin, das mit dem Ordnungswidrigkeitsverfahren verfolgt wurde. Dies ist kein von der Rechtsschutzversicherung erfasstes Risiko.
b) Soweit die Klagepartei Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 5115 VV geltend macht, kann dahinstehen, ob die Klagepartei aktivlegitimiert ist. Denn schon nach dem unstreitigen Sachvortrag ist eine Gebühr gem. dieser Vorschrift auch im Verhältnis zwischen der Klagepartei und der Versicherungsnehmerin nicht angefallen. Nr. 5115 VV setzt voraus, dass durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dies ist nicht der Fall, wenn bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat und lediglich ein weiterer Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird.
Schon dem Gesetzeswortlaut ist zu entnehmen, dass die Hauptverhandlung entbehrlich werden muss.
Auch aus dem systematischen Zusammenhang mit Anm. Abs. 3 zu Nr. 5115 VV ergibt sich, dass in einem Rechtszug die Hauptverhandlung vermieden worden sein muss.
Schließlich führt auch eine teleologische Auslegung zu keiner anderen Bewertung. Normzweck dieser Vorschrift ist, dass die Mithilfe des Rechtsanwalts bei der Vereinfachung, Verkürzung und Erledigung des Strafverfahrens belohnt wird (Hartmann, KostG, vor Nr. 5115 VV Rn 2). Dieser Zweck wird erreicht, wenn die Hauptverhandlung in dem Zeitfenster entbehrlich wird, das die Anm. zu Nr. 5115 VV vorsieht; also bevor ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat bzw. die Zeitgrenze nach Anm. Abs. 1 Nr. 4 zu Nr. 5115 VV erreicht ist. Nicht erreicht wird dieser Zweck, wenn lediglich ein Termin entbehrlich wird.
Eine andere Auslegung ist auch nicht der Kommentierung bei Mayer/Kroiß, Nr. 5115 VV, Rn 17 und der Entscheidung des OLG Bamberg NStZ-RR 2007, 159 [= AGS 2007, 138] zu entnehmen. Denn dort werden Fälle behandelt, in denen nach Aussetzen einer Hauptverhandlung an einer endgültigen Einstellung mitgewirkt und so eine erneute Hauptverhandlung vermieden wurde. Diese Situation ist nicht damit vergleichbar, dass lediglich ein weiterer Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird.
entnommen von www.burhoff.de