FamGKG §§ 55, 58, 39
Leitsatz
- Gegen die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG besteht für den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten kein Beschwerderecht.
- Wird wechselseitig Zugewinnausgleich beantragt, ist von Gegenstandsverschiedenheit auszugehen und eine Wertaddition vorzunehmen.
OLG Celle, Beschl. v. 25.10.2010–10 WF 313/10
Sachverhalt
Die Beteiligten betreiben aufgrund eines am 18.1.2007 beim AG eingegangenen Antrages der Ehefrau ein Scheidungsverfahren. Zum Zeitpunkt des Antragseinganges verfügten die Antragstellerin über ein Nettoeinkommen in Höhe von 5.000,00 EUR monatlich und der Antragsgegner über ein solches in Höhe von 2.000,00 EUR monatlich. Im Versorgungsausgleichsverfahren sind bislang drei auszugleichende Anrechte bekannt geworden. Im Verbund nimmt der Antragsgegner im Wege eines Stufenantrages die Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt in Anspruch, wobei er mit Schriftsatz vom 20.10.2008 beantragt hat, dass die Antragstellerin zusätzlich verurteilt werden soll, den sich nach der Auskunftserteilung ergebenden nachehelichen Unterhalt, mindestens monatlich 100,00 EUR, an ihn zu zahlen. Schließlich hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 4.4.2007 beantragt, die Antragstellerin zur Auskunftserteilung über ihr Endvermögen und zur Zahlung des sich aus der Auskunftserteilung ergebenden Zugewinnausgleichanspruchs zu verurteilen. Nach entsprechender Auskunftserteilung hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19.7.2007 beantragt, die Antragstellerin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen. Sodann hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 2.8.2007 die Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 50.000,00 EUR „in Form einer Teilklage“ in Anspruch genommen. Mit Schriftsatz vom 30.11.2007 hat der Antragsgegner weiterhin die Verurteilung der Antragstellerin zur Auskunftserteilung über den Verbleib von Geldern in Höhe von 103.712,28 EUR begehrt. Die Antragstellerin wiederum nimmt den Antragsgegner auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 35.518,29 EUR in Anspruch.
Das AG hat den Gegenstandswert für das Verfahren nach Versagung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vorläufig auf 73.500,00 EUR (Ehescheidung 21.000,00 EUR; Versorgungsausgleich 2.000,00 EUR; Auskunftsstufe Ehegattenunterhalt 500,00 EUR; Zugewinnausgleich 50.000,00 EUR) festgesetzt.
Dagegen wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners mit seiner Beschwerde. Er vermisse die Festsetzung zur Auskunftsklage bezüglich des Verbleibs eines Betrages in Höhe von 103.712,28 EUR. Ein Viertel davon müsste bezüglich des Zugewinns mit aufgenommen werden. Außerdem sei der Antrag der Antragstellerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 39.518,29 EUR nicht berücksichtigt worden.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, jedoch die Gelegenheit genutzt, zur Wertfestsetzung Stellung zu nehmen.
Aus den Gründen
II. Gem. Art. 111 Abs. 5 FGG-ReformG ist für das vorliegende Verfahren nunmehr das zum 1.9.2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht anwendbar, weil bis zum 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich und mit diesem im Verbund stehende Scheidungs- und sonstige Folgesachen erlassen worden ist. Damit richtet sich die Wertfestsetzung nach dem FamGKG.
Das AG hat den Gegenstandswert am 30.8.2010 – zu diesem Zeitpunkt noch nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG – vorläufig zur Berechnung der vorzuschießenden Gerichtsgebühren festgesetzt. § 63 Abs. 1 GKG ist unter Übernahme der im FamFG von der ZPO abweichenden Formalbezeichnungen inhaltsgleich in § 55 Abs. 1 FamGKG übernommen worden, so dass die zu § 63 Abs. 1 GKG entwickelte obergerichtliche Rspr. auch auf § 55 Abs. 1 FamGKG Anwendung findet.
Die herrschende obergerichtliche Rspr. hält die Beschwerde eines Verfahrensbevollmächtigten einer Partei gegen eine vorläufige Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 63 Abs. 1 S. 1 GKG für unzulässig, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehle. Die Beschwerde des § 68 GKG (entsprechend § 59 FamGKG) regele ausschließlich die Beschwerde gegen die endgültige Gegenstandswertfestsetzung gem. § 63 Abs. 2 GKG. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer Beschwerde nach § 68 Abs. 2 GKG sei demnach ein endgültiger Wertfestsetzungsbeschluss i.S.d. § 63 Abs. 2 GKG. Nach § 63 Abs. 2 S. 1 GKG setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren aber erst dann endgültig fest, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (vgl. OLG Frankfurt AGS 2007, 256 ff.; Thüringer OVG AGS 2007, 258; OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1669 f.; LSG Baden-Württemberg ZMGR 2008, 283 ff.; OLG Koblenz NJW-RR 2009, 499; OLG Jena MDR 2010, 1211). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Entgegen der von Schneider vertretenen Ansicht (vgl. MDR 2000, 380 f.) stellt § 32 Abs. 2 S. 1 RVG auch k...