Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen den im Berufungsverfahren mandatierten Rechtsanwälten ihrem Mandanten gegenüber im Innenverhältnis für ihr Tätigwerden im Revisionsrechtszug ein Gebührenanspruch gem. Nr. 3403 VV zusteht, da ein solcher Anspruch gem. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO hier nicht erstattungsfähig ist und daher im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt bleibt.
Bei der von den Klägervertretern geltend gemachten Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten im Revisionsrechtszug handelt es sich nicht um notwendige Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, da die Interessen des Klägers im Revisionsverfahren ausreichend durch den beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt Dr. K. gewahrt wurden. Die darüber hinausgehende Beauftragung der Rechtsanwälte B., L. u. D. zur Weiterleitung der Korrespondenz und eigenständigen Überprüfung der Schriftsätze des beim BGH zugelassenen Anwalts mag dem subjektiven Wunsch des Klägers entsprochen haben, war jedoch objektiv nicht zur Rechtsverfolgung erforderlich. Eine verständige und kostenbewusste Partei hätte von der Verursachung der weiteren Gebühr Abstand genommen. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass im Revisionsverfahren, in dem eine Sachaufklärung grundsätzlich nicht durchgeführt wird, die Beauftragung eines weiteren Anwalts zusätzlich zu dem beim BGH zugelassenen Anwalts grundsätzlich nicht erforderlich ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.10.2004 – MDR 2005, 298; OLG Hamm, Beschl. v. 12.2.2002, AnwBl 2003, 185; Zöller/Herget, ZPO; 28. Aufl., § 91 Rn 13 „Verkehrsanwalt“; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., Rn 24 u. 27).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klagepartei zitierten Beschluss des BGH vom 1.2.2007 (NJW 2007, 1461 [= AGS 2007, 298]) , der seinerseits zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühr nach Nr. 3403 VV auf den Beschluss des BGH vom 4.5.2006 (NJW 2006, 2266 [= AGS 2006, 491]) Entscheidungen des BGH lag die Fallgestaltung zugrunde, dass der Revisionsführer durch einen beim BGH nicht zugelassenen Anwalt Prozesshandlungen im Revisionsrechtszug vornehmen ließ, ohne einen beim BGH postulationsfähigen Anwalt mandatiert zu haben. In dieser Konstellation führt der BGH im Beschl. v. 4.5.2006 (a.a.O.) aus, der Zweck der Regelung in § 91 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO bestehe im Wesentlichen darin, die nach Abs. 1 S. 1 gebotene Prüfung der Notwendigkeit am Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auszurichten, wenn der obsiegende Gegner mehrere Anwälte beauftragt hat. Deshalb bestünden keine durchgreifenden Bedenken, die Bestimmung des § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO in Fällen anzuwenden, in denen die Partei nur einen Rechtsanwalt beauftragt hat, mag ihm auch kein umfassender Verfahrensauftrag erteilt sein, der ihn als Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten ausweist.
Wird der im Berufungsrechtszug mandatierte Anwalt jedoch zusätzlich zu dem beim BGH zugelassenen Anwalt im Revisionsrechtszug tätig, so sind die hierfür anfallenden Gebühren grundsätzlich nicht erstattungsfähig (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.1.1997, NJW-RR 1997, 767; Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Nr. 3403 VV Rn 67). Anhaltspunkte dafür, im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.