ZPO § 91; RVG VV Nrn. 3400, 3403
Leitsatz
Überprüft der für das Berufungsverfahren bestellte Rechtsanwalt einer Partei auf deren Wunsch hin die Schriftsätze des für das Revisionsverfahren mandatierten und am BGH zugelassenen Rechtsanwalts, so ist die hierdurch gegebenenfalls ausgelöste Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten gem. § 13 RVG i.V.m. Nr. 3403 VV im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.9.2010–4 W 1854/10
Sachverhalt
Das LG hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wurde vom OLG zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hob der BGH die oberlandesgerichtliche Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG. Nach weiterer Verhandlung gab das OLG der Klage teilweise statt.
Sowohl im ersten Rechtszug vor dem LG als auch im zweiten Rechtszug vor dem OLG Nürnberg war der Kläger durch die Rechtsanwälte B. L. u. D. vertreten, in der Revisionsinstanz vor dem BGH durch den Rechtsanwalt beim BGH Dr. K.
Nach Abschluss des Rechtsstreits beantragte der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten, die ihm entstandenen Kosten des Rechtsstreits festzusetzen, darunter auch einer 0,8-Verfahrensgebühr gem. Nr. 3403 VV für die Vertretung im Revisionsverfahren durch seine erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten. Diese Gebühr sei im Verfahren vor dem BGH dadurch entstanden, dass die im Berufungsrechtszug tätigen Rechtsanwälte B; L. u. D. für den Kläger den beim BGH tätigen Prozessbevollmächtigten Dr. K. beauftragt, dessen Korrespondenz an den Kläger weitergeleitet und auf Wunsch des Klägers dessen Schriftsätze einer eigenständigen Überprüfung unterzogen hätten.
Im folgenden Kostenfestsetzungsbeschluss ließ das LG die von dem Kläger geltend gemachte Gebühr nach Nr. 3403 VV unberücksichtigt.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Kläger sofortige Beschwerde ein, die jedoch keinen Erfolg hatte.
Aus den Gründen
Es kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen den im Berufungsverfahren mandatierten Rechtsanwälten ihrem Mandanten gegenüber im Innenverhältnis für ihr Tätigwerden im Revisionsrechtszug ein Gebührenanspruch gem. Nr. 3403 VV zusteht, da ein solcher Anspruch gem. § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 ZPO hier nicht erstattungsfähig ist und daher im Kostenfestsetzungsverfahren unberücksichtigt bleibt.
Bei der von den Klägervertretern geltend gemachten Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten im Revisionsrechtszug handelt es sich nicht um notwendige Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, da die Interessen des Klägers im Revisionsverfahren ausreichend durch den beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt Dr. K. gewahrt wurden. Die darüber hinausgehende Beauftragung der Rechtsanwälte B., L. u. D. zur Weiterleitung der Korrespondenz und eigenständigen Überprüfung der Schriftsätze des beim BGH zugelassenen Anwalts mag dem subjektiven Wunsch des Klägers entsprochen haben, war jedoch objektiv nicht zur Rechtsverfolgung erforderlich. Eine verständige und kostenbewusste Partei hätte von der Verursachung der weiteren Gebühr Abstand genommen. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass im Revisionsverfahren, in dem eine Sachaufklärung grundsätzlich nicht durchgeführt wird, die Beauftragung eines weiteren Anwalts zusätzlich zu dem beim BGH zugelassenen Anwalts grundsätzlich nicht erforderlich ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 11.10.2004 – MDR 2005, 298; OLG Hamm, Beschl. v. 12.2.2002, AnwBl 2003, 185; Zöller/Herget, ZPO; 28. Aufl., § 91 Rn 13 „Verkehrsanwalt“; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., Rn 24 u. 27).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klagepartei zitierten Beschluss des BGH vom 1.2.2007 (NJW 2007, 1461 [= AGS 2007, 298]) , der seinerseits zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Gebühr nach Nr. 3403 VV auf den Beschluss des BGH vom 4.5.2006 (NJW 2006, 2266 [= AGS 2006, 491]) Entscheidungen des BGH lag die Fallgestaltung zugrunde, dass der Revisionsführer durch einen beim BGH nicht zugelassenen Anwalt Prozesshandlungen im Revisionsrechtszug vornehmen ließ, ohne einen beim BGH postulationsfähigen Anwalt mandatiert zu haben. In dieser Konstellation führt der BGH im Beschl. v. 4.5.2006 (a.a.O.) aus, der Zweck der Regelung in § 91 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO bestehe im Wesentlichen darin, die nach Abs. 1 S. 1 gebotene Prüfung der Notwendigkeit am Maßstab einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung auszurichten, wenn der obsiegende Gegner mehrere Anwälte beauftragt hat. Deshalb bestünden keine durchgreifenden Bedenken, die Bestimmung des § 91 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO in Fällen anzuwenden, in denen die Partei nur einen Rechtsanwalt beauftragt hat, mag ihm auch kein umfassender Verfahrensauftrag erteilt sein, der ihn als Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten ausweist.
Wird der im Berufungsrechtszug mandatierte Anwalt jedoch zusätzlich zu dem beim BGH zugelassenen Anwalt im Revisionsrechtszug tätig, so sind die hierfür anf...