1. Bei einer Unterbrechung, einem Ruhen oder einem bloßen Nichtbetreiben eines gerichtlichen Verfahrens auch nach Ablauf von zwei Kalenderjahren kann allein eine „weitere Tätigkeit“ des Rechtsanwalts nicht schon zu einer „neuen Angelegenheit“ i.S.d. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG (bzw. früher § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO) führen, wodurch eine zusätzliche Verfahrensgebühr entsteht.
  2. Eine neue Angelegenheit i.S.d. § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO liegt nicht schon dann vor, wenn die Vergütung des Rechtsanwalts für den bisherigen Auftrag gem. § 16 BRAGO fällig geworden ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff Erledigung in § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO eine andere Bedeutung hat als in § 16 S. 2 BRAGO, gibt es nicht.
  3. Das Entstehen einer Erledigungsgebühr setzt eine besondere Leistung des Anwalts voraus. Der Rechtsanwalt muss über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrags hinaus zusätzlich Besonderes gerade mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache ohne streitige Entscheidung des Gerichts geleistet haben, ohne dass es zu der Erledigung in dieser Sache nicht gekommen wäre. Für die Erledigungsgebühr allein reicht die Einlegung des Rechtsbehelfs und dessen Begründung regelmäßig nicht für die Bejahung des Tatbestands „durch anwaltliche Mitwirkung“ aus.
  4. Die Aufgabe, eine Klageschrift und deren Begründung überzeugend zu formulieren und auf entsprechende Einwände der Gegenseite zu replizieren, ist Teil des allgemeinen anwaltlichen Auftrages, welcher bereits mit der Verfahrensgebühr abgegolten ist.

FG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.8.2010–13 KO 1170/10

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