Die Erinnerungsführerin war Klägerin im Verfahren wegen Kindergeld. Die Klageschrift vom 25.6.2004 ging am 28.6.2004 beim FG ein. Mit Verfügung vom 23.7.2008 verwies das Gericht darauf, dass die Klage in der Sache Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Die Erinnerungsgegnerin, die Beklagte im Verfahren 13 K 203/04, entsprach dem Klagebegehren daraufhin mit geänderten Bescheid vom 7.8.2008. Anschließend erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschl. v. 1.9.2008 wurden die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsgegnerin auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30.12.2009 machte die Erinnerungsführerin, für das Verfahren vor dem FG in Bezug auf den „Tätigkeitszeitraum Juni 2004/November 2004“ eine Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 S. 1 der bis zum 30.6.2004 gültigen BRAGO in Höhe von 18,75 EUR, Auslagen gem. § 26 BRAGO in Höhe von 3,75 EUR sowie Schreibauslagen gem. § 27 BRAGO in Höhe von 11,50 EUR und in Bezug auf den „Tätigkeitszeitraum Juli 2008/November 2008“ eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV in Höhe von 40,00 EUR, eine 1,5-fache Erledigungsgebühr gem. Nr. 1002 VV in Höhe von 37,50 EUR sowie Auslagen nach Nr. 7002 VV in Höhe von 15,55 EUR und die Umsatzsteuer aus alledem geltend. Die Erinnerungsgegnerin trat dem entgegen. Gebühren in derselben Angelegenheit könnten nur einmal gefordert werden (§ 13 Abs. 2 BRAGO). Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen.
Durch Kostenfestsetzungsbeschluss stellte die Urkundsbeamtin einen an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kostenbetrag in Höhe von 34,21 EUR fest. Dieser Betrag setzt sich aus einer Prozessgebühr in Höhe von 25,00 EUR, einer Pauschale für Post- und Kommunikationsleistungen in Höhe von 3,75 EUR und einer erstattungsfähigen Umsatzsteuer in Höhe von 5,46 EUR zusammen. Die beantragte Verfahrensgebühr sah die Urkundsbeamtin neben der Prozessgebühr nicht als erstattungsfähig an, da innerhalb einer Angelegenheit die Gebühren nur einmal anfielen. Eine Erledigungsgebühr sei nicht zu erstatten. Der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin habe keine über die normale Prozessführung hinausgehende auf eine außergerichtliche Erledigung zielende Tätigkeit entfaltet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zum Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2.3.2010 verwiesen.
Dagegen hat die Klägerin Erinnerung eingelegt. Sie führt aus, dass die Post- und Telekommunikationsleistung gem. § 26 BRAGO mit 5,00 EUR zu berücksichtigen sei. Die Erledigungsgebühr sei angefallen, weil ihr Prozessbevollmächtigter an der Erledigung des Rechtsstreits mitgewirkt habe. In seinem Schriftsatz habe er auf die Entscheidung des BFH v. 16.12.2003 – VIII R 76/99, BFH/NV 2004, 933, hingewiesen. Auf diese Entscheidung habe das FG in seiner Mitteilung vom 24.7.2008 Bezug genommen. Dies habe zum Einlenken der Erinnerungsgegnerin geführt. Daher liege die für den Anfall der Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten vor. Die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgebühr verstoße gegen die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG bzw. des früher geltenden § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO. Danach sei vorgeschrieben, dass dann, wenn nach mehr als zwei Kalenderjahre eine anwaltliche Tätigkeit nicht erfolgt sei, von einer neuen Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG (bzw. früher § 13 Abs. 2 BRAGO) ausgegangen werden müsse. Es komme nicht darauf an, ob ein neuer Auftrag erteilt worden sei. Den Beschlüssen des OLG Stuttgart v. 13.5.2002–8 W 640/01, OLGR 2002, 345 [= AGS 2003, 19] und des Brandenburgischen OLG vom 7.5.2009–6 W 219/08, AGS 2009, 432, könne nicht entnommen werden, dass ein Ruhensbeschluss Voraussetzung für die Anwendung von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG sei. Diese Vorschrift und die früher geltende Regelung des § 13 Abs. 5 S. 2 BRAGO stellten nicht darauf ab, ob ein Ruhen des Verfahrens i.S.d. § 251 ZPO eingetreten sei. Entscheidend sei das tatsächliche Ruhen des Verfahrens, nicht das Ruhen i.S.d. § 251 ZPO. Dies sei auch von den beiden Oberlandesgerichten so gesehen worden. Die Erteilung mehrerer Aufträge sei nicht erforderlich.
Die Erinnerung hatte keinen Erfolg.