Das LG hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger lediglich eine um die 0,65-fache Geschäftsgebühr ermäßigte Verfahrensgebühr angemeldet, obwohl er die Geschäftsgebühr nicht mit eingeklagt hatte. Das LG hatte mit Beschluss vom 12.2.2009 antragsgemäß festgesetzt. Nach Inkrafttreten des § 15a RVG beantragte der Kläger die Festsetzung der restlichen 0,65-Verfahrensgebühr. LG und OLG haben den Antrag abgelehnt, weil dem die Rechtskraft des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses entgegenstehe. Die hiergegen erhobene zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers hatte Erfolg.

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