BNotO § 15 Abs. 2; RVG VV Nr. 3500
Leitsatz
In einem Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO bemisst sich die bei dem LG entstehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV.
BGH, Beschl. v. 7.10.2010 – V ZB 147/09
Sachverhalt
Der Beteiligte zu 1) hatte Beschwerde erhoben gegen die Weigerung eines Notars, Grundschuldbriefe an ihn herauszugeben, die dieser aufgrund eines mehrseitigen Treuhandverhältnisses auch für die Beteiligte zu 2) verwahrt hatte. Das LG hatte die Beschwerde zurückgewiesen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 2) durch den Beteiligten zu 1) angeordnet.
Auf Antrag der Beteiligten zu 2) hat das LG sodann antragsgemäß eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das KG die Festsetzung dahin geändert, dass nur eine 0,5-Gebühr nach Nr. 3500 VV zu erstatten ist. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 2) die Wiederherstellung der Kostenfestsetzung des LG.
Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Das Beschwerdegericht meint, die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO bestimme sich nach Nr. 3500 VV und nicht nach der für erstinstanzliche Verfahren geltenden Nr. 3100 VV. Die Stellung des erstinstanzlichen Gerichts nehme im Fall des § 15 BNotO der Notar ein; dessen Entscheidung werde von dem LG als Beschwerdegericht überprüft. Dass bei Beschwerden nach § 111 BNotO a.F. und bei Notarkostenbeschwerden (§ 156 KostO) der Ansatz einer Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in Betracht komme, beruhe auf einer abweichenden Ausgestaltung dieser Verfahren. Eine höhere Gebühr folge auch nicht aus der Vorbem. 3.2.1 VV, in der bestimmte, enumerativ aufgezählte Beschwerdeverfahren den Berufungen gleichgestellt würden. Die Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO sei dort nicht erwähnt; die Bestimmung finde auch keine entsprechende Anwendung. Die Vergütung nach Nr. 3500 VV sei schließlich nicht unangemessen, insbesondere finde eine Anrechnung der Geschäftsgebühr, welche für die anwaltliche Vertretung eines Beteiligten im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Ansuchen an den Notar entstehe, nach der Regelung des § 15 Abs. 2 RVG nicht statt.
Die nach § 70 Abs. 1 FamFG, § 15 Abs. 2 S. 2 BNotO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass sich die Verfahrensgebühr für die Vertretung der Beteiligten zu 2) vor dem LG nach Nr. 3500 VV bestimmt.
1. a) Gem. Nr. 3500 VV entsteht in Verfahren über Beschwerden eine Verfahrensgebühr von 0,5, sofern nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Das Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO ist ein Beschwerdeverfahren gegen die Weigerung des Notars, eine bestimmte Amtshandlung vorzunehmen; dabei nimmt der Notar die Stelle der ersten Instanz ein (BGH, Beschl. v. 5.4.2001 – III ZB 48/00, NJW 2001, 2181, 2182). Dieses Verständnis folgt aus dem Begriff der Beschwerde; ihm steht der Begriff „Antrag auf gerichtliche Entscheidung“ gegenüber, durch den beispielsweise in § 111 BNotO a.F. und bei der Anfechtung notarieller Kostenberechnungen (§ 156 KostO) das Verfahren des erstinstanzlich tätigen Gerichts bezeichnet wird (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 15 Rn 121; Reithmann in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 15 Rn 77).
b) Dem Charakter als Beschwerdeverfahren entspricht es, dass eine Entscheidung nach § 15 Abs. 2 BNotO nur noch mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (vgl. OLG Hamm, DNotZ 1985, 56 sowie Reithmann in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 15 Rn 97, jeweils noch zu § 28 FGG). Demgegenüber ist ein im Verfahren nach § 156 KostO ergangener Beschluss des LG mit der Beschwerde zum OLG (§ 156 Abs. 3 KostO) und – im dritten Rechtszug – mit der Rechtsbeschwerde (§ 156 Abs. 4 S. 1 KostO) anfechtbar. Auch der Instanzenzug des Verfahrens nach § 111 BNotO a.F. war abweichend geregelt (vgl. § 111 Abs. 3 S. 1 BNotO a.F.); zudem ist der Anfechtungsgegenstand (Verwaltungsakte auf dem Gebiet des Notarberufsrechts) mit dem des § 15 Abs. 2 BNotO (Verweigerung einer Amtstätigkeit gegenüber einem Rechtsuchenden) nicht vergleichbar. Angesichts dieser Unterschiede kann zugunsten der Rechtsbeschwerde nichts daraus hergeleitet werden, dass für die Vertretung in den Verfahren nach § 111 BNotO a.F. und § 156 KostO der Ansatz einer Gebühr nach Nr. 3100 VV für zutreffend erachtet wird (vgl. OLG Köln DNotZ 2009, 396 [= AGS 2008, 543]; Lemke in Schippel/Braker, BNotO, 8. Aufl., § 111 a.F. Rn 58 [für § 111 BNotO a.F.] sowie LG Berlin RVGreport 2006, 306; Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 156 Rn 37 [für § 156 KostO]).
2. a) Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht ferner an, dass im Gesetz keine andere Gebühr als diejenige nach Nr. 3500 VV bestimmt ist. Eine solche lässt sich für das Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO insbesondere nicht aus Nr. 3200 VV i.V.m. Vorbem. 3.2.1 VV entnehmen. Die dortige Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die die Gebühren wie bei einem Berufungsverfah...