Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltliche Verfahrensgebühr im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO
Normenkette
BNotO § 15 Abs. 2; RVG-VV Nr. 3100; RVG-Vv Nr. 3500; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 09.03.2009; Aktenzeichen 84 T 504/08) |
Tenor
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Beschluss des LG Berlin vom 24.11.2008 von den Beteiligten zu 1) bis 4) an die Beteiligten zu 5) bis 8) zu erstattenden Kosten auf - lediglich - 11.774,40 EUR in Worten: Elftausendsiebenhundertvierundsiebzig 40/100 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2008 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) bis 4) - teils als Gesellschafter bürgerlichen Rechts - sind Verkäufer, die Beteiligten zu 5) bis 8) Erwerber eines aus mehreren Objekten bestehenden Grundbesitzes, der durch Vertrag vom 4.6.2008 zu UR-Nr. ... des Notars Dr. R.S. in B. verkauft wurde.
Die Beteiligten zu 5) bis 8) sollten jeweils die einzelnen Objekte zu Alleineigentum, sämtliche Objekte insgesamt aber nur gemeinsam erwerben. In Ziff. 3.3.11 des Vertrages wurde die Auszahlung des jeweiligen Kaufpreisteils von einer konstitutiven Fälligkeitsmitteilung des Notars "bezogen auf sämtliche Kaufgegenstände" abhängig gemacht; eine Fälligkeitsmitteilung "bezogen auf einzelne oder für ein einzelnes Objekt" war ausgeschlossen. Die Erwerber waren zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, "sofern die Fälligkeitsvoraussetzungen für den Kaufpreis nicht innerhalb von 6 Monaten nach Beurkundung eingetreten sind".
Die Parteien stritten, ob die Fälligkeitsvoraussetzungen hinsichtlich der Kaufgegenstände IV - Erwerber die Beteiligte zu 6) - und VI a - Erwerber die Beteiligte zu 8) - erfüllt waren. Auf den Antrag der Erwerber erließ der Notar am 12.11.2008 einen Vorbescheid des Inhalts, dass er die Fälligkeitsmitteilung gemäß 3.3 des Vertrages nicht erteilen werde, es sei denn, das LG weise ihn hierzu im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gem. § 15 Abs. 2 BNotO an. Die gegen diesen Vorbescheid eingelegte Beschwerde der Verkäufer hat das LG mit Beschluss vom 24.11.2008 zurückgewiesen und den Beteiligten zu 1) bis 4) auferlegt, den Beteiligten zu 5) bis 8) die diesen entstandenen notwendigen Auslagen nach einem Beschwerdewert von 2.274.615 EUR (1/10 des Gesamtkaufpreises) zu erstatten. Die Rechtspflegerin hat mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9.3.2009 antragsgemäß eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 3100, die Erhöhungsgebühr 3 × 0,3 gemäß VV Nr. 1008 sowie die Auslagenpauschale gemäß VV Nr. 7002 festgesetzt, insgesamt 18.411,20 EUR.
Die Beteiligten zu 1) bis 4) wenden sich gegen die Kostenfestsetzung insgesamt und wegen der Höhe der Gebührenansätze. Sie sind der Auffassung, im notariellen Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO sei eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig, deren Kosten seien daher überhaupt nicht zu erstatten. Allenfalls sei eine 0,5 Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3500 entstanden. Die Erhöhungsgebühr sei nicht entstanden, da die Erwerber nicht Gesamtschuldner des Kaufpreises seien. Ihr jeweiliges Interesse beschränke sich auf 1/10 des von ihnen geschuldeten Kaufpreises.
II. Die gem. § 13a Abs. 3 FGG, §§ 103 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat, ist gem. §§ 567, 569 ZPO zulässig, aber nur zum Teil begründet.
1. Im Notarbeschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO als FGG-Verfahren besteht kein Anwaltszwang, § 13a Abs. 3 FGG verweist auch nicht auf § 91 Abs. 2 ZPO, wonach - im Zivilprozess - die Kosten der anwaltlichen Vertretung stets als notwendige Kosten zu erstatten sind. Die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 5) bis 8) muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber schon deswegen als notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden, weil auch im erstinstanzlichen streitig geführten Verfahren vor dem Notar beide Seiten anwaltlich vertreten waren.
2. Die Verfahrensgebühr bestimmt sich allerdings nach RVG-VV Nr. 3500. Insoweit hat die Beschwerde Erfolg.
a) Für das Verfahren bei "Beschwerden" nach § 15 Abs. 2 BNotO (wie auch nach § 54 BeurkG) gelten die Vorschriften des FGG über das Beschwerdeverfahren, §§ 19 ff. FGG. Der Notar nimmt dabei die Stellung ein, die sonst im Beschwerdeverfahren das erstinstanzliche Gericht hat, dessen Entscheidung vom Beschwerdegericht überprüft wird (OLG Hamm DNotZ 1989, 648/649, vgl. auch Reithmann in Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 15 Rz. 78; Haug, DNotZ 1992, 18/19; KG, DNotZ 71, 494). Dementsprechend hat das LG vorliegend die Kostenerstattung nach der für das Beschwerdeverfahren geltenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG angeordnet.
b) Die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach Teil 3, Abschnitt 5 RVG-VV, hier also nach Nr. 3500; sie beträgt daher 0,5. Ausgenommen sind nach Vorbem. 3.5 die in Vor...