Gegen den Betroffenen wurde wegen des Verdachts des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG von Amts wegen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Nachdem dem Betroffenen ein Anhörungsbogen zugesendet worden war, meldete sich der Verteidiger zur Akte und beantragte Akteneinsicht. In demselben Schriftsatz wies der Verteidiger – so wörtlich – "schon jetzt den Vorwurf des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als unbegründet zurück. Sein Mandant wusste nichts von der fehlenden Fahrerlaubnis seines Mitarbeiters und hatte keinen Anlass, diese gezielt zu überprüfen."
Dieses Verfahren ist sodann in das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister unter dem Vorwurf des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingetragen und knapp zwei Wochen später gem. § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt worden. Zugleich hat die Staatsanwaltschaft die Akten der Bußgeldstelle zur Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens übersandt, in welchem gegen den Betroffenen schließlich ein Bußgeldbescheid über eine Geldbuße in Höhe von 90,00 EUR sowie drei Punkte verhängt worden sind.
Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Verteidiger Einspruch eingelegt, woraufhin ein Termin zur Hauptverhandlung vor dem AG anberaumt wurde. Bereits in der Ladung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass der "Betroffene verpflichtet gewesen sein dürfte, sich bei der Einstellung des Zeugen N. davon zu überzeugen, ob dieser über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt". In dem darauf anberaumten, 25 Minuten andauernden Hauptverhandlungstermin, in dem dieser Zeuge angehört worden ist, erteilte das Gericht zunächst den weiteren Hinweis, dass gegebenenfalls auch eine höhere Geldbuße (180,00 EUR), als im Bußgeldbescheid verhängt, in Betracht käme, da ein Lkw gefahren worden sei. In diesem Termin ist der Betroffene schließlich von dem Vorwurf freigesprochen worden, die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet zu haben, obwohl der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war (§§ 31 Abs. 2, 69a StVZO; § 24 StVG; 189.1.2 BKat). Zugleich sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse auferlegt worden.
Der Verteidiger beantragte schließlich für den Betroffenen die Erstattung folgender notwendiger Auslagen als Verteidigerkosten:
Grundgebühr Nr. 4100 VV |
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165,00 EUR |
Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV |
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140,00 EUR |
Zusatzgebühr Nr. 4141 VV |
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140,00 EUR |
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV |
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135,00 EUR |
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV |
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135,00 EUR |
Terminsgebühr Nr. 5110 VV |
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215,00 EUR |
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV, 13 Kopien aus der Ermittlungsakte |
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6,50 EUR |
Akteneinsichtsgebühr |
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12,00 EUR |
Entgeltpauschale Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
Fahrtkosten Nr. 7003 VV, 55 km á 0,30 EUR |
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16,50 EUR |
Tagegeld Nr. 7005 VV |
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20,00 EUR |
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1.005,00 EUR |
19 % Mehrwertsteuer |
190,95 EUR |
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Gesamt |
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1.195,95 EUR |
In dem Festsetzungsantrag teilte der Verteidiger zudem mit, dass der Betroffene zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sei.
Das AG hat hingegen in dem angefochtenen Beschluss die notwendigen Rechtsanwaltskosten wie folgt festgesetzt:
Notwendige Rechtsanwaltskosten
Grundgebühr Nr. 5100 VV |
85,00 EUR |
Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV |
135,00 EUR |
Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV |
135,00 EUR |
Terminsgebühr Nr. 5110 VV |
170,00 EUR |
Dokumentenpauschale Nr. 7000 1a VV für 13 Kopien |
6,50 EUR |
Pauschale Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Fahrtkosten Nr. 7003 VV, 55 km x 0,30 EUR |
16,50 EUR |
Tagegeld Nr. 7005 VV |
20,00 EUR |
Auslagenerstattung Akteneinsichtskosten |
12,00 EUR |
Zusammen: |
600,00 EUR |
Erstattungsbetrag: |
600,00 EUR |
Zur Begründung führt das AG an, dass die Grundgebühr gem. Nr. 5100 VV hinsichtlich der Bewertungskriterien des § 14 RVG deutlich überhöht gewesen sei. Die Gebühren nach Nr. 4104 VV und Nr. 4141 VV seien im vorliegenden OWi-Verfahren nicht entstanden und daher nicht erstattungsfähig. Die anwaltliche Gebührenbestimmung für die geltend gemachten Terminsgebühr gem. Nr. 5110 VV (nicht Nr. 5115 VV) sei unbillig und damit für die Landeskasse nicht verbindlich. Der Umfang und die Bedeutung der Sache sei leicht unterdurchschnittlich, so dass die anwaltliche Tätigkeit mit einer Terminsgebühr in Höhe von 170,00 EUR ausreichend abgegolten worden sei. Da erklärt worden sei, dass der Betroffene zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, könne die auf die Vergütung entfallene Umsatzsteuer nicht festgesetzt werden (§ 46 OWiG, § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO).
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Verteidiger sofortige Beschwerde ein und begründete diese im Wesendlichen damit, dass für sämtliche Verfahren die Erstattung der jeweiligen Mittelgebühr beantragt worden und daher nicht zu beanstanden ist. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die sofortige Beschwerde der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.